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News, 01.06.2006
E-Commerce und E-Business
BGH verbietet Nutzung fremder Markennamen in HTML-Metatags
In einem bereits seit mehr als fünf Jahren andauernden Rechtsstreit hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine Verwendung fremder Markennamen und Unternehmenskennzeichen in den HTML-Metatags einer Webseite unzulässig ist.
Website-Betreiber sollten die eigenen Angebote daher überprüfen, um unnötige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Mit dem jetzt gefällten Urteil (Az.: I ZR 183/03) verbietet der Bundesgerichthof die Verwendung fremder Markennamen und Unternehmenskennzeichen in Form der HTML-Metatags, die vor allem zur Beschreibung und für das Ranking in den Trefferlisten der Suchmaschinen genutzt werden. Im konkreten Fall hatte der Inhaber des Markennamens „Impuls“ gegen einen Versicherungsvermittler geklagt, der diesen Markennamen in Form von Metatags auf seiner Website verwendet hatte.

Das neue BGH-Urteil steht damit in deutlichem Widerspruch zu einem erst vor wenigen Monaten gefällten Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (I-20 U 104/03), das in der Verwendung fremder Marken in Form von HTML-Metatags keinen Verstoß gegen das Urheber- und Markenrecht sah. Die Düsseldorfer Richter begründeten ihr Urteil damit, dass für die Surfer die Nutzung der Markennamen bzw. Unternehmenskennzeichen üblicherweise nicht erkennbar seien, und damit keine kennzeichenmäßige Nutzung dieser geschützten Begriffe vorliege.

Derzeit steht die Urteilsbegründung des Bundesgerichtshofes noch aus, sodass noch offen ist, weshalb sich die Richter des BGH in diesem Fall anders entschieden haben. Allerdings bestätigt der BGH mit dem Urteil lediglich die allgemeine Tendenz bei derartigen Streitfällen, denn in den meisten Rechtsstreitigkeiten haben andere Gerichte die Nutzung fremder Markennamen ebenfalls untersagt.

Nebenbei hat der BGH in diesem Urteil allerdings auch noch einmal die Impressumspflicht für unternehmerische Websites bestätigt. Demnach muss das Webimpressum, zu dem u.a. eine ladungsfähige Anschrift oder gegebenenfalls Daten wie Handelsregisternummer und Umsatzssteuer-Identifikationsnummer gehören, immer vollständig sein. Fehlen dagegen auch nur einzelne Angaben, sind Mitbewerber zur kostenpflichtigen Abmahnung durch einen Anwalt berechtigt.

Das neue BGH-Urteil ist derzeit allerdings noch nicht rechtskräftig, da der Beklagte noch die Möglichkeit hat, Einspruch einzulegen.

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Tipp
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Unternehmen mit eigener Webangebot sollten das neue BGH-Urteil noch einmal zum Anlass nehmen, die Webseiten entsprechend zu überprüfen. Fremde Markennamen oder Unternehmenskennzeichen in Metatags sollten besser entfernt und das Web-Impressum in jedem Fall vollständig sein, um kostenpflichtige Abmahnungen oder andere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Quelle/ Urheber:
WRS Verlag für Wirtschaft,
Recht, Steuern GmbH & Co.
- Haufe Mediengruppe -
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