(PM) , 01.06.2007 - Der Bundesgerichtshof entschied, dass Innenprovisionen vom Berater offengelegt werden müssen.
Ein Vermittler der Bausparkasse mit drei Buchstaben (B..) hatte eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds vermittelt, in deren Prospekt sechs Prozent der Einlage als Werbungskosten ausgewiesen waren.
Der Anteil des Beraters an der Gesamtprovision der Vertriebsorganisation hatte demgegenüber jedoch schon acht Prozent betragen.
Das Gericht verdeutlichte, dass der Vermittler zur richtigen und vollständigen Information des Anlegers verpflichtet ist. Hierzu gehöre die Pflicht zum Hinweis auf nicht ausgewiesene Provisionen.
Für den Anleger war aus dem Prospekt nicht erkennbar gewesen, dass Teile der Gesamtprovision in anderen Posten der Mittelverwendung verborgen waren. Das Urteil vom 22. März 2007 (Az. III ZR 218/06) im Volltext unter
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