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IT-Strafrecht: Hacker-Angriff auf Sony (Playstation)

(PM) Potsdam, 23.05.2011 - Die Newsseiten „tagesschau.de“ und „heute.de“ berichteten von einem Datendiebstahl (Hacker-Angriff) im Hause des Elektrokonzerns Sony, aus dem auch die Playstation stammt.

1. Welche Maßnahmen können Kunden in Deutschland ergreifen?

Ein Datendiebstahl sollte nicht unterschätzt werden; denn persönliche Daten können leicht missbraucht werden. Das Gefahrpotential hängt im Wesentlichen davon ab, welche Daten die Betroffenen preisgegeben haben. Sollte ein Verbraucher unsicher sein, welche Daten er oder seine Kinder preisgegeben haben, empfiehlt es sich, einen so genannten datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch geltend zu machen. Hierdurch können die Verbraucher erfahren, welche Daten zu ihrer Person gespeichert wurden. Ansprechpartner ist hierbei das Unternehmen, das die Daten gespeichert hat. Wer die „verantwortliche Stelle“ für die Sony-Kunden ist, können diese in ihren Registrierungsunterlagen recherchieren. Sollten diese nicht vorhanden sein, könnte der Anspruch auch direkt an die Sony Computer Entertainment Europe Limited gerichtet werden. Adressen und Informationen erhält man auf der Homepage dieses Unternehmens. Anwaltliche Unterstützung kann hier hilfreich sein.

Sollten den Verbrauchern geldwerte Schäden entstehen, kann Schadenersatz geltend gemacht werden. Als Anspruchsgegner kommen grundsätzlich der Hacker oder die verantwortliche Stelle in Betracht. Ob und ggf. gegen wen Ansprüche bestehen, ist vom Einzelfall abhängig und sollte mit anwaltlicher Hilfe geprüft werden.

2. Ist Hacking in Deutschland strafbar?

Der Begriff „Hacking“ findet in der deutschen Rechtsordnung keine ausdrückliche Nennung. Computerkriminalität ist dennoch strafbar. Wenn – auf dem Gebiet der Bundesrepublik – Computerdaten „gestohlen“ werden, kommen grds. zwei Straftatbestände sofort in Betracht: § 202a StGB und § 17 UWG.

Nach § 202a StGB macht sich strafbar, „wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft“. Etwas knapper formuliert: Das Ausspähen von Daten setzt voraus, dass der Täter sich oder Dritten unbefugt besonders gesicherte Daten verschafft.

Beim „Hacken“ ist auch immer an die Straftatbestände der § 303a bzw. § 303b StGB zu denken. Hierbei werden die Daten nicht gestohlen, sondern unbefugt verändert. Auch dieses ärgerliche Phänomen ist Computernutzern bekannt; nicht umsonst installieren viele Verbraucher eine Antivirensoftware.

3. Wie schnell wird man selbst zum Datendieb?

Viele Verbraucher werden fragen: „Wie kann man nur?“. In der Tat ist die IT-Kriminalität eine erhebliche Bedrohung für die Wirtschaft und im Einzelfall sehr, sehr ärgerlich. Gleichwohl sollten auch die Verbraucher nicht unterschätzen, wie schnell man selbst zum Datendieb werden kann – vielleicht ohne dies zu wollen. Zwei Konstellationen sollen vorgestellt werden:

Immer wieder wird davon berichtet, dass Straftäter fremde Rechner benutzen, um hierüber neue Straftaten zu begehen. Ist der Computer eines Verbrauchers nicht hinreichend gesichert, ist dies unproblematisch möglich. Dann kommt eines Tages Post von der Staatsanwaltschaft, wonach über die eigene IP-Adresse Straftaten (etwa Datendiebstahl) begangen wurden. In diesem Fall ist dringend anzuraten, einen Rechtsanwalt einzuschalten, der sich mit dem Bereich der IT-Kriminalität auskennt. Dann besteht u. U. die Möglichkeit, Gericht und Staatsanwaltschaft davon zu überzeugen, dass der eigene Rechner „nur“ missbraucht wurde.

Eine zweite Konstellation ist denkbar. Ein Arbeitnehmer forscht im Unternehmen seines Arbeitgebers und entwickelt neue Geräte oder neues Know-How oder er baut einen Kundenstamm auf. Eines Tages endet das Arbeitsverhältnis und er nimmt seine Neuentwicklung, das Know-How oder die Kundendaten mit. Schon gerät er in Gefahr, sich nach § 17 UWG strafbar zu machen. Entscheidend ist, ob der Täter dies mit Schädigungs- oder Bereichungsabsicht tut. Hier ist dringend zu empfehlen, schon vorab anwaltlichen Rat zu bemühen.

4. Fazit

Im Ergebnis zählt – wie so oft – die Vorsorge. Wenn schon bei Konsolenanbietern oder Internetspielen eine Registrierung notwendig ist, sollten stets nur die Pflichtfelder – die als solche meist markiert sind – ausgefüllt werden. Überhaupt wird zu einer Datensparsamkeit geraten. Im Hinblick auf die Gefahr, selbst zum „Datendieb“ zu werden, ist frühzeitiger, anwaltlicher Rat zu empfehlen.

Mehr unter www.ilex-recht.de
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