Pressemitteilung, 12.05.2011 - 15:45 Uhr
Perspektive Mittelstand
IT-Recht: Urheberrechtsverletzung und Filesharing – Was ist ein geschütztes Werk?
(PM) Saarbrücken, 12.05.2011 - Das Kopieren eines Textes oder eines Bildes aus dem Internet und dessen Verwendung in eigenen Dokumenten oder der Download eines Musikvideos oder eines Spielfilms auf den eigenen Rechner und dessen Einbau in einen Werbespot ist schnell durchgeführt. Dies gilt natürlich auch für den teilweisen Einbau und wurde meist auch schon oft getan.ABER: Wer Werke gegen bzw. ohne Zustimmung des Urhebers vervielfältigt und/oder veröffentlicht, begeht eine Urheberrechtsverletzung. Dies ist vielen zumindest theoretisch bekannt. Doch in den meisten Fällen ist unklar, was alles unter „Werk“ verstanden wird. RechtslageUnter den Werksbegriff im Sinn des Urhebergesetzes fallen nicht nur Werke der Literatur, Sprachwerke und Musikwerke, sondern auch Filme und Karten (vgl. § 2 UrhG). Der Urheber hat dabei das Recht zu entscheiden, ob und wie eine Veröffentlichung des Werkes zu erfolgen hat (§ 12 I UrhG).Auch an den Verwertungsrechten des Werkes steht dem Urheber ein ausschließliches Recht zu. D. h. im einzelnen stehen dem Urheber somit drei Rechte zu:- das Vervielfältigungsrecht, - das Verbreitungsrecht und - das Ausstellungsrecht an dem jeweiligen Werk.Daher darf z. B. das Musikwerk eines anderen nicht einfach vervielfältigt werden. Eine Vervielfältigung umfasst neben dem zur Verfügung stellen von Musiktiteln auch eigene Darstellungen zur Musik fremder Künstler, soweit deren Einwilligung nicht vorliegt. Dies umfasst z. B. das Untermalen von eigenen Werken jeder Art (Videos, Tanzvorführungen usw.) mit Musik. Auch das Kopieren von Kartenmaterial z. B. in Form einer Anfahrtsskizze in einer Email oder eingestellt auf die eigene Homepage, stellt eine Urheberrechtsverletzungen dar. Ebenso handelt es sich um eine Urheberrechtsverletzung, wenn Produktfotos von Händlerseiten zur Optimierung der eigenen Produktangebote oder auf der eigenen Homepage verwendet werden. Auch hier liegt eine Vervielfältigung und eine Verbreitung des jeweiligen Werkes vor. Einer der bekanntesten und wohl derzeit auch abmahnträchtigsten Gebiete stellt das sog. Filesharing dar. Hierbei bieten Nutzer sich gegenseitig rechtlich geschützte Musik- oder Filmwerke unentgeltlich zum Download an. Dies wird über eine Vielzahl von Tauschbörsenprogrammen ermöglicht. Allerdings lassen viele Rechteinhaber zwischenzeitlich die bekannten Tauschbörsen auf Urheberrechtsverletzungen hin überwachen.All diese Tatbestände und Beispiele umfasst der Begriff einer Urheberrechtsverletzung und können daher abgemahnt werden. FazitSoll das Werk eines anderen genutzt werden, so sind im Vorfeld sämtliche rechtliche Fallstricke aufzudecken und zu klären, um so Abmahnungen und Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, die in aller Regel mit hohen Kosten für den Beklagten verbunden sind. Liegt eine (vermeindliche oder tatsächliche) Urheberrechtsverletzung vor und ist diese abgemahnt worden, so ist fachkundige Hilfe absolut hilfreich. Rechtsberatung ist notwendig, bevor z. B. eine Unterlassungsverpflichtungserklärung unterzeichnet wird. Eine Unterlassungsverpflichtungserklärung hat, was vielen nicht bewusst ist, 30 Jahre lang Gültigkeit. Damit gilt auch die darin enthaltene Unterlassungsverpflichtung für 30 Jahre. Eine Verletzung dieser Unterlassungspflicht z. B. durch weiteren Download (und damit den zeitgleichen Upload) von Liedern oder eine weitere Urheberrechtsverletzung löst damit sofort die vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe (meist mehrere tausend Euro) aus. Daher ist es neben der korrekten Gestaltung der Unterlassungsverpflichtungserklärung ebenso relevant, die Risiken einer Folgeabmahnung bzw. eine Vertragsstrafe zu vermeiden.


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