Pressemitteilung, 08.04.2013 - 09:52 Uhr
Perspektive Mittelstand
IT-Recht: Klarnamenpflicht in Social Media
Die Einen verteufeln es, die Anderen lieben es: Facebook. Soziale Netzwerke verändern mitunter soziale wie wirtschaftliche Zusammenhänge. Dabei spielen die Daten der Nutzer eine nicht unerhebliche Rolle.
(PM) Saarbrücken, 08.04.2013 - Die Mitgliedschaft ist kostenlos, doch nicht ohne Preis. Die Netzwerkbetreiber erheben Daten und gewinnen aus diesen finanzträchtige Erkenntnisse, die unter anderem durch personalisierte Werbung umgesetzt werden.Wer bei Facebook aber nicht seinen richtigen Namen angibt und unter Pseudonym auftritt muss nach gegenwärtiger Praxis von Facebook damit rechnen, dass das Benutzerkonto gesperrt wird.Der Konzern begründet das mit der Aussage, die Verwendung von echten Namen schaffe eine Atmosphäre des gegenseitigen Vertrauens in dieser neuen Form der Netzgemeinde.Durch die Brille des IT-Rechts betrachtet, ergibt sich jedoch ein anderer Blickwinkel als der eines vertrauensvollen Miteinanders. Zum einen wird vielerorts geltend gemacht, es bestünde ein Verstoß gegen § 13 Abs. 6 TMG, aus dem viele Bürger der Netzgemeinde ein Recht auf Anonymität im Internet herleiten.§ 13 TMG (Telemediengesetz)[...]6) Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren.Bei Facebook unter Pseudonym aufzutreten, ist technisch ohne weiteres möglich, wie die vielen Fälle von Nutzern zeigen, die tatsächlich einen Fantasienamen in dem Netzwerk zu nutzen versuchten. Folglich besteht auch ein Recht dazu, oder?Zum anderen statuiert das Bundesdatenschutzgesetz den Grundsatz zur Datensparsamkeit:§ 3a BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten und die Auswahl und Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen sind an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Insbesondere sind personenbezogene Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit dies nach dem Verwendungszweck möglich ist und keinen im Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.Der echte Name bei Facebook tut für das Ziel des Netzwerk eigentlich nichts zur Sache, denn sogar personalisierte Werbung und Nutzerprofile lassen sich vollkommen ohne Klaramen erstellen.Das unabhängige Datenschutzzentrum des Landes Schleswig-Holstein (ULD) wollte dieser Praxis von Facebook Einhalt gebieten. Als zuständige Datenschutzbehörde für die Bürger seines Landes erließ das ULD eine hoheitliche Verfügung. Sie war darauf gerichtet, Facebook das Erheben von Klarnamen zu untersagen.Besonders virulent war das Thema dadurch geworden, weil das soziale Netzwerk von Nutzern, deren Profile gegen die "Klarnamenpflicht" verstießen, eine Kopie des Personalausweises anforderte, um die Sperrung des Profils wieder aufzuheben.Bei einem internationalen Konzern wie Facebook stellt sich jedoch die Frage, ob eine deutsche Behörde überhaupt die entsprechende Hoheitsgewalt hat, eine solche Verfügung zu erlassen.Die vorläufige Antwort auf diese Frage durch das Verwaltungsgericht Schleswig lautet: Nein.Der Konzern hatte sich gegen die Verfügung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gewehrt. Im einstweiligen Rechtsschutz trifft ein Gericht jedoch lediglich eine summarische Entscheidung und wägt die Interessen der Beteiligten gegeneinander ab.Für die überwiegenden Interessen von Facebook sprach, dass im Bezug auf die Klarnamenpflicht überhaupt kein deutsches Recht anwendbar sei. Nach der Europäischen Datenschutzrichtlinie und dem Bundesdatenschutzgesetz findet das deutsche Recht keine Anwendung, wenn die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch eine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union stattfinde.Diese präzise Aufgabe wird jedoch von dem in Irland ansässigen und in einer Limited (Ltd.) organisierten Konzernteil von Facebook übernommen.Zwar sitzt auch in Deutschland ein Teil des Unternehmens, dieser sei jedoch ausschließlich für Marketing zuständig und könne daher nicht vom ULD beansprucht werden.FazitDieser Fall zeigt deutlich, dass durch gut strukturierte internationale Unternehmensstrukturen bestimmte Rechtsordnungen ausgegrenzt werden können. So lässt sich Unternehmenspolitik mit gezielter Standortsetzung und Kompetenzzuweisung stringent durchsetzen.In diesem Fall sieht nämlich nur das deutsche Recht ein Recht auf eine anonyme Nutzung von Internetdienstleistungen vor. Die EU-Datenschutzrichtlinie hingegen zielt darauf die Gesetze zu vereinheitlichen, sieht aber ein Recht wie das aus § 13 VI TMG nicht vor.Wie der Fall zwischen Facebook und dem ULD letztlich ausgeht, wird sich zeigen, wenn das ULD ein entsprechendes Hauptsacheverfahren vor dem VG Schleswig anstrengt und sich das Gericht dann nicht nicht nur summarisch mit den Streitfragen auseinandersetzen muss.


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