(PM) Potsdam, 19.07.2013 - ilex Rechtsanwälte, die sich seit Jahren auf die Geltendmachung von Widerrufs- und Löschungsansprüchen bzgl. sog. Negativeinträge (z.B. Schufa-Einträge) spezialisiert haben, ist es Ende Mai 2013 erneut gelungen, für eine Mandantin die Beseitigung eines Negativeintrages zu erreichen. Dabei war die Sachlage zunächst kompliziert.
1. Sachverhalt
Die Mandantin von ilex eröffnete bereits vor einigen Jahren ein Girokonto bei der Bank. Anfang 2013 befand sich das Girokonto - nach Auffassung der Mandantin - im Verfügungsrahmen. Hieraufhin kündigte die Bank das Konto mit Schreiben vom Februar, das der Mandantin aber erst im März zuging. Hierin forderte sie die Mandantin auf, den sich im Verfügungsrahmen befindlichen Soll auszugleichen. Sie setzte hierfür eine Zahlungsfrist bis zum 18. März. Die Mandantin beglich die abgeforderte Summe bereits am 7. März, also elf Tage vor Fristablauf. Dennoch übermittelte die Bank diese Informationen an die Schufa Holding, die dies als sog. Negativeintrag speicherte.
ilex Rechtsanwälte forderte die Hypovereinsbank außergerichtlich auf, die Übermittlungen zu widerrufen. Ende Mai 2013 erklärte sich die Bank hierzu bereit.
2. Rechtliches
Die Übermittlung der Forderungsdaten von der Bank an die Schufa Holding AG ist grundsätzlich rechtswidrig, § 4 Absatz 1 BDSG. Denn hierbei handelt es sich gemäß § 3 Absatz 4 BDSG um eine Datenverarbeitung. Von dieser Rechtswidrigkeit gibt es nur zwei Ausnahmen: Die Einwilligung oder ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand.
Eine Einwilligung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil diese im Falle der hier verwendeten AGBs nicht zulasten der Mandantin vom Gesetz abweichen darf; so hat es das OLG Düsseldorf einst entschieden. Im Übrigen dürfte im Bankverkehr an der Freiwilligkeit einer solchen Einwilligung zu zweifeln sein.
Als gesetzlicher Erlaubnistatbestand kommt allenfalls § 28a Absatz 1 BDSG in Betracht. Mithin kann folgendes Zwischenergebnis festgehalten werden: Die Übermittlung der Daten an die Mandantin können überhaupt nur dann rechtmäßig sein, wenn die Voraussetzungen des § 28a Absatz 1 BDSG vorliegen.
Hiernach ist zunächst immer erforderlich, dass eine "geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist“. ilex Rechtsanwälte hat hier sofort erkannt, dass es bereits an der Voraussetzung der Fälligkeit fehlte.
Fälligkeit i.S.v. § 271 BGB bezeichnet den Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die Leistung verlangen kann, Hier war nun zu berücksichtigen, dass der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass die Einräumung eines Zahlungsziels eine Leistungszeitbestimmung i.S.v. § 271 Absatz 2 BGB ist, die die Fälligkeit verschiebt. Mit anderen Worten: Durch die Fristsetzung bis zum 18. März 2013 war die Fälligkeit dahin verschoben. Da der Eintrag vorzeitig lanciert wurde, war zu diesem Zeitpunkt - durch die nachträgliche Fristsetzung - die Fälligkeit noch nicht gegeben. Daher konnte die Übermittlung nicht durch § 28a Absatz 1 BDSG gerechtfertigt werden.
Fazit
Es zeigt sich, dass der relativ eindeutige § 28a Absatz 1 BDSG immer noch für Überraschungen gut ist. Es empfiehlt sich, im Falle der Nachfristsetzung sofort zu zahlen, da das möglicherweise die Rechtswidrigkeit der Übermittlung bewirken kann. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Forderung gar nicht begründet ist, besteht die Möglichkeit einer Zahlung "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht". Die Frage, ob man zahlen soll oder nicht, kann aber nur in einem anwaltlichen Gespräch mit Sicherheit geklärt werden.