Pressemitteilung, 24.08.2008 - 14:08 Uhr
Perspektive Mittelstand
Hurrikan, Tropensturm und Taifun: Kostenfreie Vertragslösung vom Reisevertrag für Reisende
(PM) , 24.08.2008 - Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Hurrikane-George-Entscheidung die Rechte von Pauschalurlaubern gestärkt. Das Amtsgericht Neuwied hat diese Entscheidung bekräftigt und die Informationspflichten von Reiseveranstaltern ausgeweitet. Urlauber können den Pauschalreisevertrag bei gefährlichen Wirbelstürmen, Tropenstürmen, Hurrikanen, Taifunen, und sonstigen Naturkatastrophen kostenfrei kündigen. Der Reiseveranstalter darf keine Stornierungsgebühren oder sonstige Entgelte verlangen.von Jan Bartholl (Rechtsanwalt für Reise- und Luftverkehrsrecht) August 2008 (Kö) Der Tropensturm Fay raste vergangene Woche mit Windgeschwindigkeiten von knapp 100 km/h auf die Küsten Floridas zu. "Fay" hatte bereits die Inselkette Florida Keys überquert und war im Golf von Mexiko die Küste entlanggezogen. Es wurde befürchtet, dass sich Fay zum Hurrikan ausweitet. Zur gleichen Zeit bedroht der Taifun "Nuri" die Nordküste der Philippinen im Pazifik. Es ist in der Karibik und in Asien wieder die Zeit der Wirbelstürme. Heftige Regenfälle, schwere Überschwemmungen und Stürme der stärksten Stufe lassen einen Sturm zu einem gefährlichen Hurrikan werden.Die Bevölkerung versucht ihr Hab und Gut zu sichern, flieht oft aus den betroffenen Regionen oder wird von den Sicherheitskräften vor Ort evakuiert. Touristen bemühen sich schnellstmöglich aus den Zielgebieten ausreisen zu können. Durch die Gefahren aufgeschreckt, überlegen sich einige Reisende dann, ihre Reise überhaupt anzutreten. Oft warten die Urlauber die Entwicklung am Urlaubsort ab und verfolgen die Nachrichten aus der Heimat, um dann kurzfristig vor Reisebeginn zu entscheiden, ob sie die Reise tatsächlich antreten.In einer solchen Situation kann niemand Reisende und Urlauber zwingen, offenen Auges in ein von einem Wirbelsturm betroffenes oder bedrohtes Gebiet zu reisen. Wenn Sie eine Reise in die Dominikanische Republik, nach Jamaika, Florida, nach Kuba, Mexiko oder sonst in die Karibik gebucht haben, können sie die Reise absagen. Die Reiseveranstalter interpretieren solche Absagen gerne als Stornierung und verlangen postwendend hohe "Stornierungsgebühren". Oft werden diese pauschalierten Forderungen- nichts anderes sind Stornierungsforderungen- zu Unrecht verlangt. Reisende haben häufig einen Anspruch auf eine kostenfreie Kündigung bzw. Stornierung der gebuchten Reise. Für Verbraucher ist es beruhigend zu wissen, dass der Gesetzgeber Reisenden für diese Situationen gegenüber dem Reiseveranstalter ein Kündigungsrecht eingeräumt hat. Das gesetzlich geregelte Kündigungsrecht wegen höherer Gewalt sieht eine kostenlose Stornierung durch den Reisenden vor, soweit der Reisende die Reise noch nicht angetreten hat und der Reiseveranstalter noch keine Leistung erbracht hat. Um den Reisevertrag kostenlos kündigen zu können muss ein Fall der höheren Gewalt vorliegen. Dies sind Fälle von starken Wirbelstürmen, Terroranschlägen, kriegsähnlichen Zuständen, Lawinenabgängen, Hochwasser, Erdbeben, SARS Epidemie oder Vogelgrippe.Die Reiseveranstalter antworten den Reisenden auf Ihr Kündigungsschreiben häufig mit einer Stornierungsrechnung oder verweisen auf eine etwaig abgeschlossene Reiserücktrittskostenversicherung. Der Reisende sollte seine gesetzlichen Rechte jedoch gegenüber dem Reiseveranstalter wahrnehmen und auf einer kostenlosen Kündigung bestehen. Dem Reiseveranstalter steht in den Fällen der Kündigung wegen höherer Gewalt gerade keine Stornokosten-Pauschale zu. In jenen Situationen hat der Gesetzgeber klar geregelt, dass sich der Urlauber kostenlos vom Vertrag lösen kann. Sollte der Reiseveranstalter die Kündigungserklärung als Stornierung lesen und eine pauschalierte Entschädigung, die oft als "Stornokosten" oder "Stornierungsgebühren" bezeichnet werden, verlangen, oder den Reisenden auf seine Reiserücktrittskostenversicherung verweisen, ist der Reisende nicht verpflichtet dem Folge zu leisten.Der Urlauber sollte genau prüfen, ob ein Fall der höheren Gewalt vorliegt oder nicht. Dies muss wegen der Einschätzung der Gefährdung im Einzelfall unter Berücksichtigung der Umstände genau geprüft werden. Ihr persönlicher Ansprechpartner in Fragen zum gesamten Reiserecht ist Rechtsanwalt Jan Bartholl. Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber Ihrem Reiseveranstalter oder der Fluggesellschaft. Kontaktieren Sie uns einfach und erkundigen Sie sich über unsere Beratungsangebote. Wichtig ist es zu berücksichtigen, dass subjektive Ängste, Erwartungen, Befindlichkeiten, Bedenken oder Befürchtungen über die Lage vor Ort rechtlich unerheblich sind und nicht zu einer kostenlosen Kündigung berechtigen. Entscheidend ist rechtlich die objektive tatsächliche Lage vor Ort im Zeitpunkt der Kündigung. Wann die tatsächliche Lage vor Ort den Grad der rechtlich erheblichen Gefährdung überschritten hat, sollte im Einzelfall von sachverständigen Fachleuten überprüft werden. Die Rechtsanwaltskanzlei Bartholl berät sie in diesen Fällen kompetent, schnell und unkompliziert. Die weitere Entwicklung der Lage ist dann wiederum unerheblich. Droht ein Wirbelsturm oder ein Hurrikan den Urlaubsort zu erreichen und kündigt der Reisende den Reisevertrag, so wird rechtlich bei Bewertung der Gefahrenlage nicht berücksichtigt, ob der Sturm den Urlaubsort im Verlaufe tatsächlich erreicht hat oder sich kurz vor Eintreffen abgeschwächt hat. Daher ist es sehr wichtig, die Tatsachen frühzeitig in Erfahrung zu bringen und wirksam zu sichern. Der Reiseveranstalter hat gegenüber Reiseteilnehmern eine umfassende Hinweis- und Informationspflicht.Das Amtsgericht Neuwied hat in einem solchen Reiserechtsfall zu Gunsten der klagenden Reisenden, die durch die Rechtsanwaltskanzlei Bartholl vertreten wurden, entschieden (AG Neuwied, Urteil vom 31.03.2006, Az: 4 C 27/06). Der Kläger buchte im Sommer 2005 eine Rundreise auf Kuba. Als die Medien im Herbst über verschiedene Wirbelstürme berichteten, und dann der Hurrikan "Wilma" in der Karibik aufzog, kamen dem Kläger Bedenken. Er entschied sich eine Woche vor Reisebeginn, die Reise nicht anzutreten und schrieb der Reiseveranstalterin ein Kündigungsschreiben. Darin forderte er den gesamten Reisebetrag zurück. Die Reiseveranstalterin behielt die Hälfte des Reisepreises als Stornokosten ein. Nachdem die Reiseveranstalterin auf mehrfaches Verlangen des Klägers den gesamten Reisepreis nicht zurückerstatten wollte, zog der Kläger vor Gericht. Das Amtsgericht Neuwied gab dem Kläger Recht und sprach ihm den vollen Reisepreis zu. Die Entscheidung ist rechtlich interessant, da das Gericht das Kündigungsrecht der klagenden Urlauber im Anschluss an die Hurrikane-George-Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 15.10.2002, Az: X ZR 147/01, RRa 2002, 258, nach Zurückweisung an OLG, OLG Frankfurt/M., RRa 2003, 110) unter anderem mit den unterlassenen Informationen der beklagten Reiseveranstalterin begründet. Damit obliegt dem Reiseveranstalter eine umfassende Informationspflicht. Klärt der Reiseveranstalter den Reisenden nicht über die Lage vor Ort und die Durchführbarkeit der Reise auf, verstößt er gegen seine Informationspflichten. Ein solcher Verstoß kann dann im Einzelfall zu einem Schadensersatzanspruch der Reisenden führen.Reiserecht Rechtsanwalt Jan Bartholl – Ihr Ansprechpartner im Reise- und LuftverkehrsrechtAnsprechpartner:Rechtsanwalt Jan Bartholl – Ansprechpartner im Reiserecht, Flug- und Luftverkehrsrechtwww.ra-janbartholl.de und aktuelle Informationenunter www.aktuell.ra-janbartholl.de/AktuellE-Mail: info (at) ra-janbartholl.deInternet: www.ra-janbartholl.deE-Mail: info (at) ra-janbartholl.deTelefon: 01803/505415-365249Die Rechtsanwaltskanzlei Bartholl berät Verbraucher, Reisende und Flugpassagiere zu Rechtsfragen über das gesamte Rechtsgebiet des Reise-, Flug- und Luftverkehrsrechts. Unter der Webseite der Kanzlei finden sich aktuelle Berichte und Informationen zu Themen wie: Fluggastrechte in Europa, Koffer weg- was kann ich tun?, Wie mache ich meine Ansprüche gegen Reiseveranstalter optimal geltend?, Gepäckverlust, Flugverspätung, Flugannullierung und die rechtlichen Folgen. Die Adresse lautet www.ra-janbartholl.de. Rechtsanwalt Jan Bartholl betreut Mandanten über juristische Details hinaus, erörtert mit jedem Kunden gemeinsam die Möglichkeiten im konkreten Einzelfall und prüft die weitere Vorgehensweise. Die Arbeit der Kanzlei Bartholl in Münster basiert auf Vertrauen, Diskretion und Verbindlichkeit.