Das Gericht stellte zunächst fest, dass mit dem Verfall des Gutscheins bzw. des Restguthabens innerhalb eines Jahres ab Ausstellungsdatum von den gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung abgewichen wird. Nach den gesetzlichen Bestimmungen würde der Anspruch aus dem Gutschein nämlich erst nach drei Jahren verjähren. Diese Abweichung ist nach Ansicht des LG München I unangemessen. Das Hauptargument des Händlers diesbezüglich überzeugte das Gericht nicht. Dieser hatte ausgeführt, dass durch die lange Verwaltung der Gutscheinkonten und die notwendige Bilanzierung der Gutscheine ein erheblicher Verwaltungsaufwand entstünde, der durch die zeitliche Begrenzung eingeschränkt werden solle.
Diesen erheblichen Aufwand konnte das Gericht allerdings nicht sehen. Nachdem ohnehin ein Großteil der Gutscheine innerhalb der ersten Monate eingelöst würde, sei ein unzumutbarer Aufwand für den Händler nicht ersichtlich. Auch sei es nicht gerechtfertigt, dass der Händler einerseits Zinsen aus den noch nicht eingelösten Beträgen ziehen kann und zusätzlich von verfallenen Beträgen profitiert. Es überwiegen nach Ansicht des Landgerichts daher die Interessen der Verbraucher an einer möglichst langen Gültigkeit der Gutscheine.