Pressemitteilung, 05.11.2008 - 14:18 Uhr
Perspektive Mittelstand
Gratis-Angeboten droht das Aus | Urteil für mehr Verbraucherschutz gefallen
(PM) , 05.11.2008 - Das Oberlandesgericht Bremen beurteilte vor wenigen Tagen den Werbesatz „Ein Leben lang gratis telefonieren“ als unzulässig und irreführend. Damit setzt das Gericht an dieser Stelle gleichzeitig ein Signal für eine weitere Stärkung des Verbraucherschutzes.Das Gericht bemängelte bei diesem Werbetext eines Telefonanbieters, dass hier einerseits offensiv und plakativ für ein „Gratis-Angebot“ geworben wird, bei dem aber dennoch – durch eine Relativierung im Kleingedruckten – weitere Kosten entstehen. Dies sei damit eine irreführende, illegale Werbeaussage, resümiert das Urteil.Während es offensichtlich in der Telekommunikations-Branche noch üblich ist, mit plakativen Phrasen wie „kostenlos“ und „lebenslang“ für Flatrate-Pakete aller Art zu werben, gilt dies im Bereich der Online-Werbung schon seit längerer Zeit als unzulässig und wird weitestgehend geächtet. „Wir informieren unsere Werbepartner regelmäßig, wie sie irreführende Floskeln innerhalb der Werbung für unsere kostengünstige Dienstleistung vermeiden können. Unsere Kunden sollen nicht durch einen falschen Ersteindruck für uns geworben werden. Wir wollen durch Leistung überzeugen!“, meint dazu Martin Lindstedt, Pressesprecher der ProfiWIN GmbH aus Mittenwalde. Die Internetfirma bietet seit mehreren Jahren erfolgreich einen Eintragsservice für Gewinnspiele im Internet unter www.ProfiWIN.de an und bewirbt diese Dienstleistung durch ein eigenes Partnerprogramm.„Wir teilen die Auffassung, dass eine plakative, falsche und irreführende Werbeformulierung nicht durch versteckte oder möglichst unauffällige Erklärungen verwässert werden kann“, so Lindstedt weiter. Diese Ansicht wird durch die Entscheidung mit Aktenzeichen 2 W 48/08 des Gerichtes vom 05.09.2008 gestützt. Allerdings kann sich der Verbraucher nicht immer auf diese Sichtweise und Rechtsauslegung verlassen, wie das Landgericht Köln mit Urteil vom 27.08.2008 - Az.: 2 O 120/08 zeigt. Das Gericht hat entschieden, dass eine Gewinnbenachrichtigung „Sie sind der 999.999 Besucher und…“ mittels eines Pop-Up-Fensters keine einklagbare Gewinnzusage nach BGB darstellt. Unter anderem fehle es der Meldung an der notwendigen dauerhaften Verkörperung, heißt es in dem Urteil. Nach der Auslegungsweise könnte man ja fast jedes Werbebanner in einer Rotation so klassifizieren. „Vor solcher Vorgehensweise können wir unsere Werbepartner allerdings nur eindringlich warnen, da sie sich nicht nur rechtlich auf sehr dünnem Eis bewegen würden, sondern weil es auch unserem Transparenz- und Informationsgedanken komplett entgegenstünde.“, sagt Lindstedt abschließend.