News, 05.04.2006
Perspektive Mittelstand
Gesellschaftsrecht
Bareinlage mit Darlehensabrede
Der Bundesgerichtshof hat vor kurzem eine Grundsatzentscheidung getroffen – II ZR 140/04 – in welcher ausdrücklich festgestellt wurde, dass die Bareinlageverpflichtung eines Gesellschafters nicht erfüllt werden kann, indem eine Darlehensforderung gegen den Gesellschafter begründet wird.
Eine als Darlehen bezeichnete Abrede zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter ist unwirksam, da eine Darlehensforderung nicht besteht.

Der Entscheidung lag die Konstellation zugrunde, in welcher ein Gesellschafter im Rahmen einer Bareinlage zunächst den von ihm geschuldeten Betrag auf ein Konto der Gesellschaft eingezahlt hatte und die Gesellschaft diesen Betrag unmittelbar danach als Darlehen an den Gesellschafter zurückreichte. Der Gesellschafter hatte in mehreren Teilzahlungen den, auf ihn entfallenen Bareinlagebetrag bei der Gesellschaft eingezahlt und anschließend diese Beträge als Darlehen zurückerhalten.

Eine der Rückzahlungen war von der Gesellschaft mit der Bitte um “Verrechnung Darlehen alt” versehen worden, dem ein früheres Darlehen des Gesellschafters an die Gesellschaft zugrunde lag. In der Folgezeit erhielt der Gesellschafter die als Darlehen bezeichneten Rückzahlungen fast vollständig unter Angabe “Rückgabe Darlehen” an die Gesellschaft überwiesen.

Nachdem die Gesellschaft insolvent wurde, nahm der Insolvenzverwalter den Gesellschafter auf Einzahlung seiner Bareinlage in Anspruch.

Der BGH hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach es im konkreten Fall an einer wirksamen Leistung der Bareinlage fehlt. Da zum Zeitpunkt der Zahlung zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft die Absicht bestand, den Einlagebetrag als Darlehen an den Gesellschafter zurückzureichen, stand die Einlage nicht zur freien Verfügung des Vorstandes. Die eigentliche Frage war, ob die späteren, als bloße Darlehensrückzahlung bezeichneten, Überweisungen des Gesellschafter an die Gesellschaft geeignet waren, die offene Einlageverpflichtung zu erfüllen oder ob die Zahlung wegen unzutreffender Tilgungsbestimmung ins Leere gingen.

Der Bundesgerichtshof bejahte die Tilgungswirkung, da eine Darlehensschuld tatsächlich nicht bestand, war die Tilgungsbestimmung dahingehend auszulegen, dass die noch offene Einlageschuld beglichen werden sollte.

Hinsichtlich der mit der Bestimmung “Verrechnung Darlehen alt” versehenen Zahlung an den Gesellschafter ging der BGH von einer verdeckten Sacheinlage aus, da die Gesellschaft mit dieser Zahlung ihre Verbindlichkeit gegenüber dem Gesellschafter erfüllt hatte. Das entspricht wirtschaftlich einer Sachkapitalerhöhung durch Einbringung der Forderung. Da hierdurch jedoch die Sacheinlagevorschriften umgangen waren und somit die Einlageverpflichtung nicht erfüllt war, muss der Gesellschafter diesen Betrag an die Gesellschaft zahlen, da die Einlageverpflichtung nicht erfüllt ist.

Vor dem Hintergrund, dass diese Gestaltung in der Praxis häufig anzutreffen ist, ist besonders auf die erheblichen Risiken hinzuweisen, die das “Hin- und Herzahlen” mit Darlehensabrede in sich birgt.

In dieser Konstellation steht die zu leistende Bareinlage nicht zur freien Verfügung der Geschäftsführer. Daher ist die von den Geschäftsführern abzugebende Versicherung, dass die Leistungen auf die Stammeinlagen bewirkt sind und sich der Gegenstand der Leistungen endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet, dann falsch. Das wiederum stellt eine strafbare Handlung dar.

Ferner werden in diesem Fall Auszahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen auf tatsächlich nicht existente Darlehensabreden geleistet, was zur Konsequenz hat, dass, falls der noch offene Einlagebetrag von dem Gesellschafter nicht zu erlangen sein sollte, der Geschäftsführer dafür persönlich haftet.

Stand: 09.03.2006
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