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Firmen-Golftuniere: Warum der Fiskus nicht mitspielt und rückwirkend Gefahr droht

Berlin, 23. Oktober 2009 – Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (Aktenzeichen: X B 123/08) hat Unternehmen und Golfplatzbetreiber aufgeschreckt.
(PM) Berlin, 23.10.2009 - Entgegen landläufiger Meinung und Praxis sind die Aufwendungen für Firmenturniere, die der Kundengewinnung und -bindung oder ähnlichen Geschäftszwecken dienen, keine steuerlich abzugsfähigen Betriebsausgaben. Schädlich ist aus Sicht des BFH, dass solche Aktivitäten auch Freizeit- und Unterhaltungswert für die teilnehmenden Kunden und Geschäftsfreunde haben und das Repräsentationsbedürfnis des veranstaltenden Unternehmers befriedigen können. „Das Urteil gilt auch rückwirkend für alle Steuererklärungen, bei denen die fünfjährige steuerliche Verjährungsfrist nicht abgelaufen ist“, erklärt Annette Bettker, Steuerberaterin bei Ecovis und selbst Golferin. “Firmen, die entsprechende Kosten als steuerliche Betriebsausgaben verbucht haben, müssen mit einer Steuernachzahlung rechnen. Um Ärger mit dem Finanzamt, zu vermeiden, sollten die Unternehmen die betreffenden Steuererklärungen so schnell wie möglich korrigieren. Wenn erst die Betriebsprüfung draufkommt, droht womöglich der Vorwurf der Steuerhinterziehung.“

Zu Recht gilt Golf als kommunikativer Sport, bei dem sich das Angenehme gut mit dem Nützlichen verbinden lässt – zum Beispiel bei Bewegung in frischer Luft Geschäfte einfädeln. Denn auf dem langen Marsch von Loch zu Loch und beim anschließenden Beisammensein im Clubhaus bleibt genügend Zeit für Gespräche. Kein Wunder, dass Amateur-Golfturniere, die Firmen für Kunden und Geschäftsfreunde veranstalten, in den vergangenen Jahren immer beliebter wurden. Zum Beispiel richteten Autohändler gern solche Turniere aus, um potenzielle Käufer von Wagen der Luxusklasse gezielt anzusprechen und den Dialog mit dieser Klientel zu pflegen. Auch Unternehmen anderer Branchen, die ihre Kundschaft ansprechen, wie zum Beispiel Immobilienmakler, nutzten dieses Marketinginstrument gern.

Was liegt also näher, als die Aufwendungen für die Firmenturniere zweckentsprechend als Betriebsausgaben abzusetzen. „Das ist wohl in vielen Fällen auch durchgegangen“, sagt Michael Sabisch, Ecovis-Steuerberater und ebenfalls Golfspieler. Doch ein Immobilienmakler aus Niedersachsen stieß damit bei seinem Finanzamt auf Granit. Auch das Niedersächsische Finanzgericht verweigerte ihm in seinem Urteil vom 11. Dezember 2007 (Aktenzeichen: 13 K 10721/03) den Betriebsausgabenabzug. Die Richter beriefen sich dabei auf die einschlägige, aber offensichtlich in der Praxis häufig übersehene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BGH) zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Nach dieser Vorschrift dürfen Aufwendungen für die Jagd oder Fischerei, für Segel oder Motorjachten sowie ähnliche Zwecke – und die damit verbundenen Bewirtungskosten – „den Gewinn nicht mindern“.

Bereits 1993 entschied der BFH (Az.: I R 18/92), dass auch Golfspielen unter dieses Abzugsverbot fällt. Denn wie etwa Segel-, Reit- oder Flugsport biete Golf Möglichkeiten zur sportlichen Betätigung, Freizeitgestaltung, Unterhaltung von Geschäftsfreunden und Repräsentation – erfülle also Zwecke, die mit der privaten Lebensführung und beruflichen Stellung zu tun haben. In einem Beschluss vom 26. April 2005 bekräftigte der BFH seine Linie. Eine Klägerin hatte argumentiert, die Aufwendungen für das von ihr veranstaltete Golffest dienten dazu, betriebliche Ziele zu erreichen. Trotzdem ließ der BFH ihre Revision nicht zu (Az. I B 243/04). Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht nicht an (Az.: 1 BVR 1866/05).

Vor diesem Hintergrund verwundert es nicht, dass die niedersächsischen Finanzrichter im Fall des Immobilienmaklers auch keine Revision beim Bundesfinanzhof zuließen. Die Nichtzulassungsbeschwerde schmetterte wiederum der BFH mit seinem Beschluss vom 29. Dezember 2008 ab (Az.: X B 123/08) und verwies dabei auf seine bisherige Rechtsprechung.

Die Oberfinanzdirektion Hannover, in dieser Sache bundesweit federführend, griff den BFH-Beschluss nur zu gern auf und erließ am 20. Mai 2009 eine bundesweit abgestimmte verbindliche Verfügung (Az.: S 2145 – 80 StO 224). Danach sind die Grundsätze der BFH-Entscheidung in ähnlichen Fällen voll anwendbar. Das Finanzamt müsse auch nicht prüfen, „ob die Anbahnung und Förderung von Geschäftsabschlüssen im Vordergrund steht“ oder die Veranstaltung eher Freizeit- oder Hobbycharakter hat. Es hilft übrigens auch nichts, solche Mitmach-Turniere als abzugsfähiges Sponsoring zu deklarieren, bei dem das veranstaltende Unternehmen eine angemessene Gegenleistung (sprich: Werbewirkung oder Kaufabschlüsse) erhalte. Der Sponsoring-Erlass des Bundesfinanzministeriums von 1998 ist hier nicht anwendbar, wurde auf Bund-Länder-Ebene gemeinsam beschlossen.
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