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Pressemitteilung

Filesharing aktuell: Unterlassungserklärung bei Abmahnung von Splendid Film durch Rechtsanwälte Sasse & Partner

(PM) Köln, 08.04.2011 - Die Rechtsanwälte Sasse & Partner aus Hamburg mahnen derzeit verstärkt Inhaber von Internetanschlüssen wegen der unerlaubten Verwertung geschützter Filmwerke im Internet ab. Die Abmahnungen erfolgen im Auftrag der Splendid Film GmbH aus Köln. Den abgemahnten Internetusern wird vorgeworfen, geschützte Filmwerke, an denen die Splendid Film GmbH die ausschließlichen Vervielfältigung- und Verbreitungsrechte hält, über ihren Internetanschluss öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Die Anschlussinhaber werden insoweit zur Unterlassung sowie zur Zahlung von Schadensersatz bzw. Erstattung von Abmahnkosten aufgefordert.

Um ein kostspieliges Gerichtsverfahren zu vermeiden, sollte der abgemahnte Anschlussinhaber den bei erwiesener Urheberrechtsverletzung verschuldensunabhängig gegebenen Unterlassungsanspruch durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfüllen.

Achtung:

Greifen Sie hierbei unter gar keinen Umständen auf die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung zurück!

Diese von den gegnerischen Anwälten vorbereitete Unterlassungserklärung beinhaltet nämlich einen Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs, sieht für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine starre Vertragsstrafe in Höhe von über 5.000 Euro vor und begründet zudem eine selbstständige Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz. All dies ist zur Erfüllung des gegebenenfalls berechtigten Unterlassungsanspruchs überhaupt nicht erforderlich.

Der abgemahnte Anschlussinhaber sollte stattdessen eine entsprechend modifizierte Unterlassungserklärung abgeben lassen. Dabei ist die Höhe der bei Zuwiderhandlung anfallenden Vertragsstrafe in das billige Ermessen des Unterlassungsgläubigers zu stellen. Dies hat den Vorteil, dass die von der Gegenseite für den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzende Vertragsstrafe der Billigkeit entsprechen muss und insoweit gerichtlich voll überprüfbar ist. Außerdem bleibt dem Anschlussinhaber bei Abgabe einer entsprechend modifizierten Unterlassungserklärung die Einrede des sog. Fortsetzungszusammenhangs erhalten. Abhängig von den Umständen des Einzelfalls lassen sich dann mehrere Verletzungshandlungen zu einem Verstoß zusammenfassen, mit der Folge, dass dann auch nur einmal die nach der Unterlassungserklärung vorgesehene Vertragsstrafe anfällt.

Vor allem aber sollte die modifizierte Unterlassungserklärung keine Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz begründen. Anders als der Unterlassungsanspruch, setzt der Schadensersatzanspruch nämlich voraus, dass der Anschlussinhaber die behauptete Urheberrechtsverletzung vorsätzlich oder fahrlässig zu vertreten hat. Fehlt es auf Seiten des Anschlussinhabers an Vorsatz oder Fahrlässigkeit, lässt sich der Schadensersatzanspruch unter Hinweis auf das beim Anschlussinhaber nicht gegebene Verschulden als unbegründet zurückweisen.

Verbleibt noch der von der Gegenseite geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der ihr vorgeblich entstandenen Anwaltskosten. Hier sieht das Gesetz eine Deckelung bei 100 Euro vor, so denn die in § 97a Abs. 2 UrhG genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Danach muss es sich um einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs handeln. Ob dies bei Filesharing-Abmahnungen generell (nicht) der Fall ist, ist innerhalb der Rechtsprechung heftig umstritten. Eine Tendenz gibt insoweit aber der Bundesgerichtshof ausweislich einer Pressemitteilung vom 12.05.2010 vor. Danach haftet zwar der Anschlussinhaber verschuldensunabhängig auf Unterlassung und kann vom Rechteinhaber per Abmahnung zur Unterlassung aufgefordert werden. Die erstattungsfähigen Abmahnkosten sollen sich aber - so der BGH - auf maximal 100 Euro belaufen. Achtung: Diese Rechtsauffassung hat der BGH lediglich im Rahmen einer Pressemitteilung und nicht in einer Urteilsbegründung kundgetan. Untere Instanzen sind hieran daher nicht gebunden.

Bei Erhalt einer Filesharing-Abmahnung gilt es, keine Zeit zu verlieren. Insbesondere die im ersten Abmahnschreiben gesetzte Frist ist unbedingt zu beachten. Es handelt sich um eine rechtlich höchst komplexe, vom juristischen Laien kaum zu durchschauende Materie. Sie sollten daher zeitig einen im Urheberrecht versierten Anwalt konsultieren. So lassen sich

- Gerichtsverfahren abwenden,

und

- unberechtigte Forderungen abwehren.

Jörg Halbe ist Rechtsanwalt in Köln und geschäftsführender Gesellschafter der Kölner Kanzlei WAGNER HALBE Rechtsanwälte. Rechtsanwalt Halbe berät und vertritt private wie gewerbliche Abmahnopfer in allen Fragen des Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrechts - schnell, diskret und effizient!
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