Pressemitteilung, 10.09.2010 - 13:32 Uhr
Perspektive Mittelstand
Filesharing aktuell: Abmahnungen der Rechtsanwaltsgesellschaft FAREDS für Komlew, Königseder oder Kindervater u.a.
(PM) Köln, 10.09.2010 - Ungeachtet der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 12.05.2010 – ZR 121/08) lassen derzeit Künstler bzw. Musikproduzenten wie etwa die Herren Jens Kindervater, Alex Komlew und Christian Königseder zahllose Inhaber von Internetanschlüssen von der Hamburger Rechtsanwalts-GmbH FAREDS wegen der vorgeblichen Verletzung von Urheberrechten abmahnen. Den Betroffenen wird dabei vorgeworfen, im Rahmen eines Peer2Peer-Netzwerkes geschützte Musikdateien heruntergeladen bzw. anderen Teilnehmern zum Download angeboten zu haben. Es handelt sich hierbei um einzelne Musiktitel aus den aktuellen Charts wie etwa „Kindervater - Turn back Time“ oder „Like a Lady“ von der Girlband Monrose. Die Rechteinhaber machen Ansprüche geltend, die auf Unterlassung, Kostenerstattung und Schadensersatz gerichtet sind. Hierzu der BGH:Nach Auffassung des Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs können Privatpersonen, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen im Internet missbraucht wird, verschuldensunabhängig allenfalls auf Unterlassung und Erstattung der insoweit angefallenen Abmahnkosten genommen werden. Laut Pressemitteilung Nr. 101/10 des BGH vom 12.05.2010 beschränkt sich dabei ggf. die Kostenerstattung nach § 97a Abs. 2 UrhG auf maximal 100,00 EUR. Kann der Anschlussinhaber nachweisen, dass nicht er selber, sondern ein Dritter die im Abmahnschreiben lediglich behauptete, technisch keinesfalls erwiesene Urheberrechtsverletzung begangen haben muss, etwa weil er zum maßgeblichen Download-Zeitpunkt nicht in seiner Wohnung, sondern im Urlaub oder in der Arbeit war, scheiden darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche in Ermangelung des hierfür erforderlichen Verschuldens aus. Das bedeutet für den von einer Abmahnung betroffenen Anschlussinhaber: Zur Abwehr einer einstweiligen Verfügung, die der Rechteinhaber andernfalls vor dem Landgericht erwirken könnte, sollte unabhängig davon, ob Sie als Anschlussinhaber die betreffende Datei tatsächlich anderen in P2P-Netzwerken zum Download angeboten haben, fristwahrend der verschuldensunabhängig bestehende Unterlassungsanspruch durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfüllt werden.Achtung:Greifen Sie hierbei unter keinen Umstände auf die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung zurück. Durch Abgabe dieser Erklärung schwächen Sie Ihre Rechtsposition ohne Not und über Gebühr.So begründet Ziffer (2) der beigefügten Unterlassungserklärung eine selbstständige Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz sowie zur Erstattung der Abmahnkosten. Zur Erfüllung des verschuldensunabhängig bestehenden Unterlassungsanspruchs ist es jedoch nicht erforderlich, dass Sie zugleich ein Schuldanerkenntnis abgeben und sich zur Erstattung von Anwaltskosten bzw. zur Zahlung von Schadensersatz verpflichten. Davon abgesehen ist der von der Gegenseite verlangte Vergleichsbetrag mit regelmäßig 450,00 EUR deutlich zu hoch angesetzt. Dies insbesondere dann, wenn Sie im Zweifel nachweisen können, dass nicht Sie selber, sondern ein Dritter, die behauptete Urheberrechtsverletzung begangen haben muss. Schließlich hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit der autorisierten Pressemitteilung Nr. 101/10 vom 12.05.2010 hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass nach Überzeugung der letztlich entscheidenden Instanz der Anschlussinhaber in genau einem solchen Fall verschuldensunabhängig allenfalls auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten haftet, insofern aber maximal 100,00 EUR anfallen, und Schadensersatzansprüche unter Umständen gänzlich ausscheiden. Letztlich erstreckt sich die von den gegnerischen Anwälten vorbereitete Unterlassungserklärung lediglich auf einen Titel. Folgeabmahnungen wegen anderer Titel sind damit keinesfalls ausgeschlossen. Die Unterlassungserklärung sollte daher so formuliert werden, dass sie sich höchst vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht auf sämtliche Werke erstreckt, an denen der in der jeweiligen Abmahnung genannte Rechteinhaber die ausschließlichen Nutzungsrechte innehat. Eine erneute Abmahnung wegen eines anderen Titels aus dem Repertoire des jeweiligen Künstlers oder Produzenten wäre dann offenkundig ungerechtfertigt.Vor der eigenständigen Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung muss aber gewarnt werden. Um sicher zu gehen, sollten Sie zur Formulierung Ihrer modifizierten Unterlassungserklärung die Hilfe eines im Urheberrecht versierten Anwalts in Anspruch nehmen. Ziel muss es dabei sein, Gerichtsprozesse zu vermeiden, Folgeabmahnungen zu verhindern und unberechtigte Forderungen abzuwehren.Jörg Halbe ist Rechtsanwalt in Köln und geschäftsführender Gesellschafter der Kölner Kanzlei WAGNER HALBE Rechtsanwälte. Rechtsanwalt Halbe berät und vertritt private wie gewerbliche Abmahnopfer in allen Fragen des Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrechts - schnell, diskret und effizient!


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