Die Berechnung der Gewerbesteuer ist recht kompliziert. Deshalb scheuen sich viele, die Gewerbesteuerbescheide genau zu überprüfen. Damit Sie keinen Cent zu viel zahlen, sollten Sie sich genau anschauen, wie die Gewerbesteuer berechnet wird.
Das Finanzamt prüft Ihre Gewerbesteuererklärung und errechnet den Gewerbesteuermessbetrag, der danach in Ihrem Fall zur Anwendung kommt. Vereinfacht dargestellt läuft dies so ab:
- Sie errechnen den Gewerbeertrag – also Ihren Gewinn, der der Gewerbesteuer unterliegt.
- Bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaften wird der Freibetrag von 24.500 Euro vom Gewerbeertrag abgezogen.
- Der verbleibende Gewerbeertrag wird mit der Messzahl 3,5% multipliziert.
- Ergebnis ist der Gewerbesteuermessbetrag, der dann je nach Stadt mit einem unterschiedlichen Hebesatz multipliziert wird, um Ihre Umsatzsteuerschuld festzulegen. Beispiel: Bei einem Hebesatz von 410% und einem Gewerbesteuermessbetrag von 4.000 Euro wird eine Gewerbesteuerzahlung von 16.400 Euro (4.000 € x 410%) fällig.
Und bei diesem Messbetrag liegt oft der Hase im Pfeffer: Denn das Finanzamt kann von dem Bescheid Ihrer Gewerbesteuererklärung abweichen. Das passiert z.B., wenn es schon mit Ihrer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) oder Bilanz nicht einverstanden war, etwa Betriebsausgaben nicht anerkannt hat. Dann wird es auch den in der Gewerbesteuererklärung angegebenen Gewerbeertrag nur verändert berücksichtigen.
Sind Sie mit der Abweichung nicht einverstanden, müssen Sie beim Finanzamt eine Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags erreichen. Daher ist es notwendig, dass Sie gegen den Gewerbesteuermessbetrag beim Finanzamt Einspruch einlegen. Hierfür haben Sie einen Monat nach Erhalt des Gewerbesteuerbescheids Zeit!
Schauen Sie also genau hin!
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