Oracle gibt vor Europäischem Gerichtshof zu, dass die Unterscheidung zwischen körperlicher und Online-Übertragung unerheblich ist / Kammer-Präsident wirft Oracle „irreführende Argumentation“ vor / Gericht fällt Entscheidung voraussichtlich noch in diesem Jahr
(PM) Luxemburg, 06.03.2012 - Oracle musste heute vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine entscheidende Rechtsposition aufgeben: In der mündlichen Verhandlung gestand der Software-Multi ein, dass die Unterscheidung zwischen körperlicher und Online-Übertragung von Oracle-Software unerheblich ist, wenn es um die Frage geht, ob Oracle-Software der Erschöpfung unterliegt. Es bestehe kein Unterschied, ob die Software per Datenträger oder über das Internet vertrieben werde; beide Wege führten zum selben Ergebnis, gab die Oracle-Anwältin zu. Kammer-Präsident Skouris warf Oracle daraufhin „irreführende Argumentation“ vor. Der EuGH verhandelte heute über die Frage, ob der Handel mit gebrauchter Oracle-Software auch dann rechtmäßig ist, wenn die Verbreitung der Software über das Internet erfolgt ist. Der Bundesgerichtshof hatte diese Frage am 3. Februar 2011 an das höchste europäische Gericht zur Klärung verwiesen.
Die Unterscheidung zwischen körperlicher und Online-Übertragung ist noch für eine weitere zentrale Rechtsfrage entscheidend: Oracle hatte immer behauptet, Oracle-Software dürfte schon deshalb nicht weiterverkauft werden, weil die Missbrauchsgefahr bei online übertragener Software besonders groß sei. Nun musste die Oracle-Anwältin auf beharrliches Nachfragen des Kammer-Präsidenten eingestehen, dass eine Missbrauchsgefahr überhaupt nicht bestehe; wer Oracle-Software herunterlade, könne damit überhaupt nichts anfangen, betonte sie und ergänzte: „Wir vertrauen unseren Kunden.“
„Die klugen Fragen des Gerichts zeigten deutlich, wie gründlich sich der EuGH mit diesem wichtigen Thema beschäftigt hat“, betonte usedSoft-Geschäftsführer Peter Schneider nach Ende der mündlichen Verhandlung am Sitz des EuGH in Luxemburg. „Ich bin zuversichtlich, dass der EuGH eine Entscheidung fällt, die eine solide rechtliche Grundlage für den Software-Gebrauchthandel schafft.“ In der Tat war aus den Fragen des Gerichts eine Tendenz erkennbar, die darauf hindeutet, dass der EuGH dem Weiterverkauf von Software durchaus aufgeschlossen gegenübersteht.
usedSoft-Anwalt Andreas Meisterernst von der renommierten Münchner Kanzlei Meisterernst Rechtsanwälte hatte in seinem Plädoyer deutlich gemacht, dass Computerprogramme juristisch gesehen Sachen sind. Als solche dürften sie gebraucht gehandelt werden, wenn sie auf dem Wege des Verkaufs und zur unbegrenzten Nutzung in den Markt gelangt seien. Körperliche und Online-Übertragung seien „substanziell äquivalent“. Die Trennung der verschiedenen Vertriebswege sei durch Oracle künstlich erfolgt, um den Gebrauchtmarkt zu verhindern. Dies sei jedoch mit dem im EU-Recht verbindlich verankerten Erschöpfungsgrundsatz nicht vereinbar.
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs wird vermutlich noch in diesem Jahr ergehen. Anschließend fällt der Bundesgerichtshof auf Grundlage des EuGH-Spruchs das letztinstanzliche Urteil.