Letzter Teil der Serie zum absoluten Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die bösgläubig angemeldet worden sind.
(PM) Saarbrücken, 10.03.2012 - Die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG ist von dem gesetzgeberischen Gedanken getragen, dass es im Interesse der Rechtssicherheit notwendig ist, bereits im Eintragungsverfahren einer Marke die damit verbundene Einräumung eines ungerechtfertigten Monopolrechts zu erkennen und zu verhindern (Ströbele/Hacker, Kommentar zum Markengesetz, 10. Auflage, § 8 Rn 662).
Denn grundsätzlich hat der Markeninhaber quasi ein Monopol auf die Benutzung seines eingetragenen Zeichens und kann sein Recht gegenüber Inhabern jüngerer identischer oder ähnlicher Zeichen - seien es Marken oder Firmennamen etc. - verteidigen bzw. die Eintragung und Benutzung solcher Zeichen verbieten.
Aufgrund dieser starken Rechtsposition wird verständlich, dass hiermit auch Missbrauch einhergehen kann, so z.B., dass jemand eine Marke eintragen lassen möchte, nicht um diese tatsächlich als Herkunftshinweis zu benutzen, sondern lediglich, um einen Dritten an der Verwendung des Zeichens solange zu hindern, bis dieser Geld bezahlt oder ihm die Marke gleich vollständig abkauft. Derartige missbräuchliche Fälle sollen mit dieser gesetzlichen Regelung ausgeschlossen werden.
Der andere Grund für die Einführung dieser Norm liegt somit ebenfalls auf der Hand. Eine offensichtlich missbräuchlich eingetragene Marke soll natürlich keinen Bestand haben und müsste gegebenenfalls nachträglich erst durch verwaltungs- und arbeitsaufwändige Löschungsverfahren wieder eliminiert werden.
Was liegt da näher, als bereits im Eintragungsverfahren zu prüfen, ob die Markenanmeldung aufgrund rechtsmissbräuchlicher Motive erfolgt ist. Wobei der Gesetzgeber unterstellt hat, dass diese rechtsmissbräuchliche Absicht bzw. Bösgläubigkeit bereits im Eintragungsverfahren erkannt werden könne, was allerdings in der Praxis meist sehr schwierig ist, weshalb mittlerweile auch gemäߧ 37 Absatz 3 MarkenG die Anwendung des § 8 Absatz 2 Nr. 10 MarkenG auf "ersichtliche" Fälle beschränkt wurde (Ströbele/Hacker, Kommentar zum Markengesetz, 10. Auflage, § 8 Rn 662).
Daher ist der Anwendungsbereich dieser Vorschrift als Eintragungshindernis auch in der Praxis meist auf das nachträgliche - nach Eintragung erfolgende - Löschungsverfahren in Verbindung mit § 50 MarkenG beschränkt.
Ein solches Löschungsverfahren kann auf Antrag von jedem Dritten initiiert werden oder muss auch von Amts wegen, d.h. durch das Deutsche Patent- und Markenamt selbst, erfolgen, wobei die Bösgläubigkeit - was allerdings umstritten ist - lediglich im Zeitpunkt der Anmeldung der Marke vorgelegen haben muss (Ströbele/Hacker, Kommentar zum Markengesetz, 10. Auflage, § 8 Rn 662, 663).
Welche Fallgruppen der Bösgläubigkeit sind anerkannt?
Nach der deutschen Rechtsprechung lassen sich drei Fallgruppen von bösgläubigen Anmeldungen unterscheiden.
"Spekulationsmarke"
Diese erste Fallgruppe berücksichtigt Markenanmeldungen, die einzig erfolgt sind, um einem Dritten mit Unterlassungs- und/oder Geldforderungen zu begegnen, ohne dass der Markenanmelder vorhat, die Marke selbst zur Kennzeichnung von Produkten oder Dienstleistungen zu benutzen (Ströbele/Hacker, Kommentar zum Markengesetz, 10. Auflage, § 8 Rn 668).
In der Praxis muss hier allerdings auch berücksichtigt werden, dass der Markenanmelder nach Eintragung (bzw. in Deutschland u.U. erst nach Abschluss eines etwaigen Widerspruchsverfahrens - da erst danach eine gefestigte Rechtsposition beim Inhaber der Marke entstanden ist) grundsätzlich 5 Jahre Zeit hat, die Marke zu benutzen, also die Marke bereits lange Zeit bevor er einen Geschäftsbetrieb, der auf einen generellen Benutzungswillen schließen ließe, anmelden kann.
Der geforderte subjektive - darum objektiven Entscheidungskriterien oft sehr schwer zugängige - Benutzungswille kann jedoch auch darauf beschränkt sein, die Marke nicht selbst, sondern durch einen Dritten mit Zustimmung, z.B. einen Franchisenehmer etc., benutzen zu lassen. Eine tatsächlich erfolgende Benutzung dürfte in der Praxis jedoch meist als ausreichendes Indiz für einen generellen Benutzungswillen und damit gegen eine Bösgläubigkeit gewertet werden können (Ströbele/Hacker, Kommentar zum Markengesetz, 10. Auflage, § 8 Rn 682, 683).
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