Pressemitteilung, 14.11.2009 - 13:37 Uhr
Perspektive Mittelstand
Dr. Peters Schiffsfonds: Cape Henry, Cape Hatteras, Cape Byron verlangen von Anlegern hohe Nachschüsse
Viele Anleger sind bei Schiffsfonds mit hohen Nachschussforderungen konfrontiert. Anleger bei Cape Henry haben die Aufforderung erhalten, 37% Ihres angelegten Kapitals noch „nachzuschießen“. Ebenso ergeht es Anlegern der Schiffe Byron und Hatteras.
(PM) Stuttgart, 14.11.2009 - Das brisante an diesen Nachschussforderungen sind zwei Punkte:1.) nicht gerade die feine ArtErstens sind die Anleger empört, dass Sie ein Schreiben von Dr. Peters erhalten, indem schon von vorneherein mit weiteren Schritten gedroht wird, wenn man die Zahlungen nicht leiste. Viele Anleger sind der Meinung, dass das nicht gerade zu den feinsten Umgangsformen gehört. Schließlich sind die Anleger ja Gesellschafter.Es empören sich Anleger auch über die Tatsache, dass weder das Emissionshaus Dr. Peters noch deren geschäftsführender Gesellschafter Jürgen Salamon selbst etwas zur Rettung beisteuern möchten. 2.) Erhebliche Zweifel ob eine rechtlichen Pflicht für die Nachschüsse bestehtDer zweite Punkt enthält noch wesentlich mehr Zündstoff: Die Nachforderungen beruhen auf einer zweifelhaften rechtlichen Grundlage.Das Emissionshaus beruft sich auf einen Passus im Gesellschaftsvertrag, wonach die Ausschüttungen der Anleger auf ein Darlehenskonto zu buchen seien. Nun wird behauptet, die Ausschüttungen seien als Darlehen erfolgt. Weil es sich lediglich um ein Darlehen handelte, seien diese Ausschüttungen nun zurückzuzahlen. Mehrere auf Kapitalanlagerecht spezialisierte Kanzleien sind jedoch der Ansicht, dass ein solcher Darlehensvertrag nicht zustandegekommen ist. Zumal da der Gesellschaftsvertrag außer dieser kurzen Bemerkung fast gar nichts enthält.Auf die Vorschriften im Handelsgesetzbuch (§ 172) kann sich der Fonds nicht berufen. Hier können nur Gläubiger (oder ein späterer Insolvenzverwalter) einen Anspruch durchsetzen.Die rechtliche Begründung ist in jedem Fall zweifelhaft. Ich meine es gibt gute Ansatzpunkte sich gegen diese Nachschussforderungen erfolgreich rechtlich zur Wehr zu setzen.Wenn Sie weitere Fragen zu den Nachschusspflichten haben, rufen Sie einfach an 0711 65 69 39 64. Gerne klären wir für Sie auch unverbindlich, ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt.Gibt es das generell, eine Nachschusspflicht?Eine Nachschusspflicht für den Anleger kann unter zwei Gesichtspunkten entstehen.Zum einen kann sich dies aus dem Gesellschaftervertrag ergeben. Hier ist zu prüfen, ob eine Nachschusspflicht ordnungsgemäß begründet wurde. Die Rechtssprechung lässt eine solche Klausel nur dann zu, wenn die Nachschusspflicht begrenzt wurde.Ist die Klausel wirksam, dann ist der Anleger rechtlich dazu verpflichtet, diesen Nachschuss zu erbringen. Verstößt diese Klausel gegen die von der Rechtssprechung aufgestellten Grundsätze, dann kann der Anleger die Zahlung verweigern. Verweigern alle oder viele Anleger die Zahlung, kann dies allerdings zu einer Insolvenz des Fonds führen.Eine andere Grundlage für Nachschusszahlungen ist im Gesetz verankert. Im Handelsgesetzbuch bestimmt §172, Absatz 2, dass Gewinnausschüttungen, die an den Anleger ausbezahlt wurden, unter Umständen zurückverlangt werden können. Das Entscheidende ist hier aber, dass sich nur Gläubiger der Fonds auf §172, 2 berufen können. Die Fondsgesellschaft selbst kann dies nicht.Ausstieg und Rückabwicklung möglich?Die eleganteste Lösung, um aus diesem „Elend“ auszusteigen, ist eine Rückabwicklung der Beteiligung. Ein Ansatzpunkt ist hier die sogenannten „Kick Backs“. Kick-Backs sind Provisionszahlungen, die eine Bank oder ein freier Vertrieb für die Vermittlung von Anlagen erhält. Nach Insiderinformationen wurden für den Vertrieb von Schiffsfonds enorm hohe Vertriebsprovisionen bezahlt. Bis zu 20 % der Anlagesumme oder mehr des Kapitals des Anlegers flossen nicht in die Anlage an sich sondern an den Vertrieb.Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Anleger vor seiner Anlageentscheidung über solche Vertriebsprovisionen aufgeklärt werden. In einer aktuellen Entscheidung vom 20.1.2009 (Aktenzeichen XI ZR 510/07) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass diese Aufklärungspflicht auch für geschlossene Fonds – also auch für Schiffsfonds gilt. In jedem Fall besteht diese Pflicht für Banken. Ob dies auch auf freie Berater oder Vermittler übertragen werden kann, werden zukünftige Urteile zeigen.Eine erfolgreiche Klage kann und muss sich immer auf mehrere Gesichtspunkte gestützt werden. Bei Schiffsfonds kann eine Klage auch noch darauf gestützt werden, dass nicht ordnungsgemäß über die Risiken aufgeklärt wurde, dass die Anlage gar nicht zu dem Anleger passt und auf Fehler des Prospektes. Senden Sie uns eine Email cdawood@gmx.de oder rufen Sie uns an - 0711 65 69 39 64 - wir klären für Sie unverbindlich, ob in Ihrem Fall gute Erfolgsaussichten bestehen. Wir klären auch für Sie mit Ihrer Rechtsschutzversicherung ab, ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten übernehmen muss.Weitere Informationen auch unter:www.schiffsfonds-anwalt.de


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ÜBER KANZLEI DAWOOD

Rechtsanwalt Dawood ist ein auf Anleger spezialisierter Rechtsanwalt mit besonderen Kenntnissen im Bank- und Kapitalmarktrecht. Seit Jahren vertritt er Anleger aus dem gesamten Bundesgebiet. Über seine Arbeit für Anleger von Lehman Zertifikaten wurde bereits im Fernsehen, Hörfunk und Presse berichtet. Rechtsanwalt Dawood ist Mitglied einer Bürogemeinschaft mit Rechtsanwältin Christiane Wallis.