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Pressemitteilung

Designrecht (Geschmacksmusterrecht): "Flecki" und "Paula" nicht verwechslungsfähig - Dr. Oetker unterliegt im Pudding-Streit

Auslöser des Rechtsstreits war der durch Aldi Süd vertriebene Schoko-Vanille-Pudding "Flecki", welcher sich durch eine an ein Kuhfell erinnernde Aufmachung auszeichnet und damit dem von der Dr. Oetker KG vertriebenen Pudding-Produkt "Paula" ähnelt.
(PM) Saarbrücken, 19.05.2012 - Die Aufmachung des Produkts "Paula" ist durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht (europäisches Designrecht) geschützt, welches dessen Inhaber zur alleinigen Benutzung des Geschmacksmusters in der Europäischen Union berechtigt. Der Inhaber kann insbesondere den Vertrieb von Produkten untersagen, welche in den Schutzbereich seines Geschmacksmusters fallen.

Das Landgericht Düsseldorf urteilte nun, dass "Flecki" nicht das Gemeinschaftsgeschmacksmuster von Dr. Oetker verletzt. Zwar bestünden Ähnlichkeiten in der Seitenansicht, die Draufsichten unterschieden sich jedoch dadurch, dass das Geschmacksmuster ein ähnliches Fleckenmuster aufweise wie in der Seitenansicht, "Flecki" dagegen fast einfarbig wirke.

Der Schutzbereich eines Geschmacksmusters umfasst solche Produkte, die denselben Gesamteindruck aufweisen wie das geschützte Geschmacksmuster.

Ein unterschiedliches Erscheinungsbild in einer Perspektive kann somit dazu führen, dass das Produkt nicht mehr in den Schutzbereich des Geschmacksmusters fällt und folglich keine Rechtsverletzung vorliegt.

Das Gericht konnte vorliegend auch keinen Wettbewerbsverstoß erkennen, da Kunden nicht über die Herkunft des Produkts "Flecki" getäuscht würden, wie ein direkter Vergleich der beiden Produkte ergab. Demnach würden die angesprochenen Verbraucher den Pudding "Flecki" nicht dem Unternehmen Dr. Oetker KG zuordnen.

Neben dem unterschiedlichen Erscheinungsbild der Puddingmassen unterschieden sich insbesondere auch die auf den Becherdeckeln abgebildeten Kühe deutlich voneinander.

Sofern Kunden glauben könnten, statt "Flecki" "Paula" zu erwerben, sei dies Aldi nicht vorwerfbar. Durch die unterschiedliche Gestaltung sei das Erforderliche getan, um eine Täuschung der Kunden über die Herkunft des Produkts auszuschließen. Einem Wettbewerber könne nicht allgemein verboten werden, ein Milchprodukt durch die besondere Gestaltung der äußeren Verpackung in die Nähe einer Kuh und deren Fell zu rücken.

Fazit

Produktgestaltungen, welche einen engen Bezug zu dem jeweiligen Produkt aufweisen, hier etwa das Muster eines Kuhfells für ein Milchprodukt, lassen sich in der Regel nur eingeschränkt gegen Nachahmungen verteidigen, da Mitbewerbern nicht ohne Weiteres eine solche Bezugnahme verboten werden kann.

Somit können schon geringe Abweichungen eine Herkunftstäuschung auf Seiten der Kunden ausschließen.
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