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Pressemitteilung

Die Aktienrechtsnovelle 2012 kommt mit 4 guten Ansätzen

Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aktiengesetzes, die so genannte Aktienrechtsnovelle 2012 vom 12.12.2011 enthält aus Sicht des Verfasser vier gute Ansätze.
(PM) Berlin, 10.02.2012 - Die Bundesregierung ist zu Recht der Auffassung, dass das geltende Aktienrecht einer Verbesserung bedarf. Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aktiengesetzes, die so genannte Aktienrechtsnovelle 2012 vom 12.12.2011 enthält aus Sicht des Verfasser vier gute Ansätze.

Der erste Ansatz zielt auf zusätzliche Finanzierungsmöglichkeiten für Aktiengesellschaften ab. Zum einen kann nach jetziger Rechtslage aufsichtsrechtlich kein regulatorisches Eigenkapital gebildet werden, indem die Gesellschaft stimmrechtslose Vorzugsaktien ausgibt. Da der Vorzug ist zwingend nachzahlbar ist, wird hierdurch die die Entstehung von Kernkapital verhindert. Der Aktiengesellschaft soll nun endlich aktienrechtlich eine aktienrechtliche Gestaltungsmöglichkeit eröffnet werden, mit der sie Kernkapital auch durch die Ausgabe stimmrechtsloser Vorzugsaktien bilden kann.

Auch der zweite Ansatz betrifft Finanzierungsmöglichkeiten. Die Bundesregierung will eine Verbesserung in puncto Wandelschuldverschreibungen einführen. Derzeit sehen die aktienrechtlichen Bestimmungen bei Wandelschuldverschreibungen nur ein Umtauschrecht des Gläubigers vor, nicht aber auch das der Gesellschaft als Schuldnerin. Ein Umtauschrecht der Gesellschaft, mit dem diese die Anleihen gegen Gewährung von Anteilen in Grundkapital umwandelt, kann jedoch ein sinnvolles Instrument sein, um eine Unternehmenskrise zu verhindern oder zu bewältigen. Dafür sollen nun geeignete rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen werden.

Drittens sollen die Beteiligungsverhältnisse bei nichtbörsennotierten Aktiengesellschaften transparenter gemacht werden. Geben solche Gesellschaften Inhaberaktien aus, ist es bisher möglich, dass Änderungen im Gesellschafterbestand, die sich unterhalb der Schwellen der Mitteilungspflichten (§§ 20 und 21 des Aktiengesetzes – AktG) bewegen, verborgen bleiben. Auf internationaler Ebene wurde daher Kritik am deutschen Rechtssystem dahingehend geäußert, dass bei nichtbörsennotierten Gesellschaften mit Inhaberaktien keine ausreichenden Informationen über den Gesellschafterbestand verfügbar seien. Zudem soll das Beschlussmängelrecht der Aktiengesellschaft in einem Punkt fortentwickelt werden.

Eine Anpassung des Deutschen Aktienrechts scheint aber vor allem in Bezug in Hinblick auf das Rechtsinstitut der so genannten nachgeschobenen Nichtigkeitsklage angezeigt, weshalb die Bundesregierung auch diesbezüglich Änderungen durchsetzen will. Gemeint sind zahlreiche Rechtsfälle, in denen die Erhebung von Beschluss-Nichtigkeitsklagen bewusst hinausgezögert werden, um den Lästigkeitswert des Beschlussmängelverfahren zu erhöhen, oder einfach, um einen ungerechtfertigten Kostenvorteil zu erlangen. Diese rechtlich bisher mögliche jedoch als querulatorisch eingestufte Maßnahme soll gesetzlich beschränkt werden, ohne aber andererseits das Klagerecht der überwiegenden Mehrheit der nicht-missbräuchlich agierenden Aktionäre unangemessen einzuschränken.

Zu guter Letzt sollen mit der gesetzlichen Neuregelungen zahlreiche kleinere Mängel der übrigen Vorschriften behoben bzw. ausgebessert werden. Weiterhin steht eine gesetzliche Klarstellung in Bezug auf die Berichtspflichten von Aufsichtsräten, die von Gebietskörperschaften entsandt werden (§ 394 AktG), erreicht werden.
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