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Pressemitteilung

Der Verweisberuf im Zusammenhang mit der Berufsunfähigkeitsversicherung

Berufsunfähigkeitsversicherungen binden viel Kapital und sollen im Fall der Fälle helfen. Dabei sind einige Dinge zu beachten. Denn was sich zwar etwas sperrig, aber beruhigend anhört ist in Wahrheit ein Spielfeld vieler Versicherungsklauseln.
(PM) münchen, 12.01.2010 - Es gilt also genau zu prüfen, was in den Bedingungen steht, bevor man sich zum Abschluss begibt.

Was liest man nicht alles in den Versprechungen der Versicherer und tatsächlich hört es sich auch mehr als traumhaft an. Ich zahle einen monatlichen Beitrag und wenn ich dann nicht mehr kann, dann erhalte ich Geld vom Versicherer und lebe weiter wie bisher.

Doch ist dies nicht die Realität. Zum einen ist die Berufsunfähigkeitsversicherung nichts anderes als ein Geschäft. Woran nichts verwerfliches ist. Hochspezialisierte Mathematiker berechnen anhand aller möglicher Faktoren die Wahrscheinlichkeit mit der eine bestimmte Person oder besser gesagt ein Eigenschaftenbündel, das hier eine Person ersetzt, so erkrankt, dass Sie Ihren Beruf nicht mehr ausüben kann - und wetten anhand dieser Erkenntnisse dagegen um Profit zu machen.

So erhöhen sich die Chancen der Versicherung natürlich, wenn die Anspruchsgründe weniger werden oder unter höherem Aufwand nachgewiesen werden. Ebenso erhöhen sie sich, wenn der Versicherte im Falle des Eintritts einer Berufsunfähigkeit auf andere Tätigkeiten verwiesen werden darf.

Dies ist möglich, aber nicht in jedem Umfang und sollte bestenfalls ganz vermieden werden. Die entsprechenden Klauseln heissen: abstrakte oder konkrete Verweisung, manchmal liest man auch absolute Verweisung.

Dahingehende sehr oft verwendete Versicherungsbedingungen lauten:

"Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich für die Dauer von mindestens 6 Monaten (Prognosezeitraum) außer Stande ist, seinen Beruf, wie er vor Eintritt der Krankheit, Körperverletzung oder des Kräfteverfalles beschaffen war, auszuüben."

Dies sind die moderneren Versicherungsbedingungen. In älteren wird von „voraussichtlich dauerhaft“ gesprochen, was lt. Rechtsprechung mit 3 Jahren gleichgesetzt wird. Manche Versicherungen verweisen (abstrakte Verweisung) den Versicherten auch darauf einen Beruf zu suchen, der mit dem alten vergleichbar war. Klassisches Beispiel ist der handgeschädigte Chirurg, der als medizinischer Gutachter arbeiten soll.

Beispielformulierung hierzu: „Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich für die Dauer von mindestens 6 Monaten (Prognosezeitraum) außer Stande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die er auf Grund seiner Ausbildung und Erfahrung ausüben kann und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht (Verweisungsberuf).“

Bei anderen Versicherungsbedingungen kann auch eine Umschulung oder ein anderweitiger Beruf von der Versicherung gefordert werden. Also gerade hier heisst es "Augen auf bei Versicherungskauf".

Sie sollten darauf achten, dass Ihre Versicherung eine "absolute Nichtverweisung" beinhaltet. Das bedeutet, dass Ihr Vertrag leistet, wenn Sie Ihren Beruf nicht mehr ausüben können. Über Sie einen Verweisungsberuf dennoch aus, dann leistet die Versicherung natürlich nicht.

Das Problem ist vor allem bei der Berufsunfähigkeitsversicherung, dass man sie zu einem Zeitpunkt in Anspruch nimmt, in dem die persönliche Lebenssituation in den meisten Fällen nicht die Beste ist und ein langwieriger kostenträchtiger Rechtsstreit gegen die Versicherung oft schlicht nicht möglich ist.

Man sollte also wirklich genau prüfen welchen Vertrag man abschliesst.

Dieser Artikel wurde verfasst von www.wegweiser-berufsunfaehigkeitsversicherung.de.

Antonie Müller
Blumenstrasse 14
80333 München
E-Mail: a.mueller (at) studentenmail .de

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