Pressemitteilung, 28.05.2008 - 09:05 Uhr
Perspektive Mittelstand
Deltoton-AG wehrt sich gegen Markenverletzung
(PM) , 28.05.2008 - Die Deltoton AG aus Würzburg hat Ende letzten Jahres mehrere Anwaltskanzleien, die besonders plump den Firmennamen Deltoton benutzen, per Anwaltsschriftsatz aufgefordert, es zukünftig zu unterlassen den Firmennamen als so genanntes Keyword für eine Googleanzeige zu verwenden. Zwei der angeschriebenen Anwaltskanzleien haben unverzüglich diese Art der Werbung eingestellt. Die Deltoton AG vertritt die Auffassung, dass diese Art der Verwendung des Firmennamens eine Marken- und Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt. Gegen eine der verbleibenden Anwaltskanzleien wurde ein Verfahren beim Landgericht Braunschweig angestrebt. Das Landgericht Braunschweig hat sich mit seinem Urteil vom 26.03.2008 (nicht rechtskräftig) der Rechtsauffassung der Deltoton AG nicht angeschlossen. Insofern darf die Anwaltskanzlei ihre fragwürdige Werbung derzeit weiterschalten. Die Entscheidung verwundert, da der Bundesgerichtshof (Urteil vom 18.05.2006 AZ I-ZR) nämlich die Verwendung einer fremden Marke als Meta-Tag als unzulässig entschieden hat. Auch der derzeit Stand der Rechtsprechung bei der Verwendung fremder Marken als Keyword für Googleanzeigen geht dahin, eine Markenverletzung in solchen Fällen zu bejahen. So haben bereits die Oberlandesgerichte Braunschweig, Stuttgart, Dresden und München geurteilt. Da für alle Initiatoren von Kapitalanlagen und für Rechtsanwaltskanzleien, die sich solcher fragwürdiger Methoden nicht bedienen, es von großer Bedeutung ist, in wie weit man Werbung unter Verwendung fremder Namen im Internet verwenden darf, werden wir selbstverständlich diese Angelegenheit höchstrichterlich entscheiden lassen. Für die Deltoton AG und deren Anleger ist es wichtig Rechtssicherheit darüber zu erlangen, in wie weit ein Dritter mit dem Markennamen eines Unternehmens Werbung treiben darf.