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Pressemitteilung

Das Wasserrecht nach der WHG-Novelle: wichtige Änderungen für Privatimmobilienbesitzer und Wohngesellschaften

Immobilienbesitzer aufgepasst! Bis zu knapp drei Viertel aller Abwasserrohre, die Privatimmobilien mit dem öffentlichen Kanalnetz verbinden, sind marode. Bis 2015 müssen sie spätestens repariert werden.
(PM) Frankfurt a.M., 15.02.2010 - Mit diesem Beitrag möchten wir Sie auf eine wichtige Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Bezug auf die Kontrolle von Abwasseranlagen aufmerksam machen, die zum 01.03.2010 in Kraft treten wird.

Kaum eine Rechtsmaterie berührt ein größeres politisches und wirtschaftliches Konfliktpotenzial als das Recht der Instandhaltung von Abwasserkanälen. Der Zustand der Abwassernetze in Deutschland ist laut einer Umfrage des DWA (Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V.) sehr unterschiedlich. Bei rund ein Fünftel der öffentlichen Systeme sind Schäden vorhanden. Die Einschätzung der Defektraten bei privaten Kanälen (Hausanschlüsse und Grundleitungen auf häuslichen und gewerblichen Grundstücken) schwankt zwischen 50 und 90 Prozent. Mal sind es Wurzeln, die sich ihren Weg ins Innere einer Röhre gebahnt haben, mal haben sich Muffen gelöst oder Teilstücke der Abwasserleitung sind abgesackt.

Die wohl wichtigste Neuregelung in diesem Zusammenhang ist, dass § 61 Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) künftig bundesweit das Prinzip der Eigenkontrolle von Abwasseranlagen festlegt. Mit Inkrafttreten des WHG zum 01.03.2010 treten die derzeit geltenden Landeswassergesetze in den Teilen vorerst außer Kraft, in denen sie dem WHG entgegen bzw. in Konkurrenz zu ihm stehen.
Es wird dabei kein Unterschied zwischen öffentlichen Netzen, gewerblichen Anlagen oder privaten Grundstücksentwässerungen mit rein häuslichem Abwasser gemacht. Mit Inkrafttreten des neuen WHG bedeutet dies, dass es erstmals eine bundesweit unterschiedslos geltende wasserrechtliche Verpflichtung zur Selbstüberwachung auch von privaten Grundstücksentwässerungsanlagen gibt.

Entscheidend ist für private Grundstückseigentümer das WHG in Verbindung mit DIN 1986-30.

Gemäß DIN 1986 "Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke", Teil 30 "Instandhaltung" in der aktuell geltenden Fassung von Februar 2003, ist bis spätestens 31. Dezember 2015 eine Erstprüfung sämtlicher Grundstücksentwässerungsleitungen (inklusive Neubauten) und Schächte durchzuführen.

Sowohl private Grundstücksbesitzer, Wohnungsgesellschaften als auch abwasserbeseitigungspflichtige Kommunen haben dafür zu sorgen, dass die Kanalisation ihre Abwasseranlagen in einem einwandfreien und ordnungsgemäßen Zustand arbeitet.

Wir empfehlen Ihnen, die verantwortliche Kommune in Ihrem Bezirk umgehend zu kontaktieren, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Nach unseren Informationen haben diese bereits mit der Vorplanung begonnen – jedoch variiert die Vorgehensweise von Kommune zu Kommune. Wir warnen ausdrücklich vor Firmen, die mit der Dichtheitsprüfung windige Haustürgeschäfte machen möchten.

Bei speziellen Fragen unterstützen wir Sie gerne als beratende Fachfirma. Insbesondere empfehlen wir Gesellschaften mit einer Vielzahl von Wohnungseinheiten eine zeitlich adäquate Vorausplanung anzuvisieren.

Im Übrigen entfällt im neuen WHG der alte § 18b, der die Grundpflichten der Betreiber von Abwasseranlagen konstituierte. Er wird durch einen weitgehend wortgleichen § 60 WHG ersetzt, der den Betrieb von Grundstücksentwässerungen – wie gehabt – an die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik bindet.

Auf der Internetseite des Bundesministeriums für Umwelt können Sie das neue WHG herunterladen:
bmu.info/gewaesserschutz/downloads/doc/6900.php
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