Pressemitteilung, 12.12.2007 - 16:53 Uhr
Perspektive Mittelstand
Landgericht Heidelberg verurteilt Internetanbieter wegen unerlaubter Telefonwerbung
(PM) , 12.12.2007 - Landgericht Heidelberg verurteilt Internetanbieter wegen unerlaubter TelefonwerbungDie Klägerin, eine ältere alleinstehende Dame, erhielt im November 2006 spät abends einen Werbeanruf für Produkte des beklagten Internetanbieters. Die Klägerin bat um Informationsmaterial und erhielt ein Schreiben, in dem behauptet wurde, die Klägerin habe bereits ein Produkt der Beklagten bestellt.Die Klägerin erwirkte daraufhin gegen die Beklagte beim Amtsgericht Heidelberg, Az. 61 C 2/07, eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung entsprechender Anrufe.Die Klägerin trug im Prozess vor, keine Einwilligung für den Anruf erteilt zu haben. Selbst wenn diese Behauptung der Beklagten zuträfe, wäre die Einwilligung im Rahmen eines Internet-Gewinnspiels mangels Transparenz unwirksam, jedenfalls aber bereits wegen Zeitablaufs verfallen. Das Landgericht stellte nun fest, dass die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung hat. Unverlangte Telefonanrufe im Privatbereich zu geschäftlichen Zwecken stellen nach gefestigter Rechtsprechung regelmäßig einen Eingriff in das gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar. Dementsprechend liegt hier ein der Beklagten zuzurechnender Eingriff durch Anruf vom November 2006 in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin vor.Verbraucher sind daher nicht auf Verbraucherzentralen oder sonstige Verbände angewiesen, um sich vor unverlangter Werbung zu schützen. Sie können ihre Ansprüche auch selbst durchsetzen. So können sie sich eine Vertragsstrafe versprechen lassen, so dass sie im Wiederholungsfall nicht nur selbst den Ärger haben, sondern auch selbst eine Entschädigung bekommen.Der Internetanbieter hat nach den Feststellungen des Gerichts in einer die Wiederholungsgefahr begründenden Weise rechtswidrig verhalten. Er hat einen Verbraucher zu Werbezwecken angerufen bzw. anrufen lassen, ohne dass dessen Einwilligung hierfür vorlag. Ob er selbst durch einen Angestellten gehandelt hat oder ein Mitarbeiter eines beauftragten Unternehmens tätig geworden ist, bleibt ohne Bedeutung. Die Beklagte muss sich in jedem Fall entsprechend § 8 Abs. 2 UWG das Verhalten solcher Subunternehmer als Beauftragte zurechnen lassen. Sie ist selbst auch Störer durch Veranlassung der Telefonwerbung. Das Gericht ist weiter davon ausgegangen, dass die Klägerin ihr Einverständnis mit einem entsprechenden Telefonanruf nicht erteilt hat. Die Beklagte hat nicht substantiiert vorgetragen, dass die Klägerin jemals eine Einverständniserklärung mit Werbeanrufen unter ihrer privaten Telefonnummer abgegeben hat. Auch einen Beweis für die Abgabe der Einwilligungserklärung hat die Beklagte nicht angeboten. Für das Vorliegen eines Einverständnisses mit Telefonanrufen ist der Werbende aber darlegungs- und beweisbelastet.Darüber hinaus dürfte eine Einwilligung der Klägerin, die diese ggf. unbewusst bei der Teilnahme am Gewinnspiel abgegeben haben könnte, nach Meinung der Kammer keine Rechtswirkung zukommen. Zum einen dürfte dem von der Beklagten als Zustimmung gewerteten Ausspruch schon nicht die Bedeutung einer Willenserklärung zuzumessen sein, weil der Verbraucher bei dem Ausfüllen einer Bildschirmmaske bei einem konkreten Gewinnspiel nicht das Bewusstsein hat, irgendeine Erklärung zu anderen Sachverhalten abzugeben. Dies gilt umso mehr, wenn sich ein solcher Satz im „Kleingedruckten“ befinden würde.Zum anderen wäre auch zweifelhaft, dass ohne konkreten ausdrücklichen Hinweis sich überhaupt objektiv bereits erkennen ließe, dass derjenige, der das Gewinnspiel anbietet, bezweckt, Adressenhandel zu betreiben und ein generelles Einverständnis mit Werbeanrufen erreichen will. Dem Verbraucher wird die mögliche Tragweite eines solchen Einverständnisses in der Regel kaum deutlich vor Augen geführt.Da bereits ein Fall rechtswidriger Handlung genügt, um die Wiederholungsgefahr zu begründen, bei deren Vorliegen ein in die Zukunft gerichteter Unterlassungsanspruch gerechtfertigt ist, kann dieser nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung oder Erlass eines vollstreckbaren Titels entgegengewirkt werden. Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf nicht beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist.Hinweis: Sie dürfen diesen Artikel ohne Veränderungen zum Privatgebrauch oder zum internen Gebrauch gerne frei kopieren und weitergeben. Für die kommerzielle Nutzung ist das vorherige Einverständnis des Autors einzuholen.Rechtsanwalt Frank RichterKastanienweg 75aD-69221 Dossenheim Tel.: +49 - (0) 6221 - 727 4619Fax: +49 - (0) 6221 - 727 6510Mailto: anwalt@richterrecht.comInternet: www.richterrecht.com