Pressemitteilung, 04.02.2010 - 02:43 Uhr
Perspektive Mittelstand
CLEANSTATE - Kartellrecht und Billigkeit von Energiepreisen
Kritik am Kartellrechts-Verständnis des VIII. Zivilsenats am Bundesgerichtshof
(PM) Peine, 04.02.2010 - Stark gestiegene Energiepreise waren in den letzten Jahren Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Auseinandersetzungen zwischen Verbrauchern und Energieversorgern. Daran waren sowohl große Energieanbieter wie E.ON, RWE, EnBW, Vattenfall und EWE, aber auch viele Stadtwerke beteiligt. Die Explosion der Preise für Strom und Gas in Deutschland beruht nicht allein auf einer Knappheit der Energie auf den Weltmärkten, sondern auch auf dem Gewinnstreben von Versorgungsunternehmen, die ihre marktbeherrschende Stellung missbrauchen. U. a. zum Schutz vor Ausbeutung hat der Gesetzgeber das Kartellrecht geschaffen, als zentrale Norm das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Am 18.12.2007 wurde in das GWB der § 29 zur Energiewirtschaft eingefügt, das geschah mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) befasste sich in seiner Entscheidung VIII ZR 138/07 vom 19.11.2008 mit Gaspreisen in der Grundversorgung. Der BGH gab mit dem Urteil vom 19.11.2008 der Revision der Stadtwerke Dinslaken statt und hob das verbraucherfreundliche Urteil des Landgerichts Duisburg auf. Die Sache wurde vom BGH zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, wo heute noch über die Gaspreise gestritten wird. Die Leitsatz-Entscheidung VIII ZR 138/07 gehört seit ihrer Verkündung zu den am meisten zitierten BGH-Urteilen in der Rechtsprechung zu Energiepreisen. Der BGH-Senat unter Vorsitz des Richters Wolfgang Ball erzeugte mit seinem Urteil VIII ZR 138/07 aus der Kartellrechtsänderung vom 18.12.2007 nur 11 Monate später einen schwerwiegenden Nachteil für Energieverbraucher und verkehrte den Zweck des Gesetzes in sein Gegenteil. In dem Urteil VIII ZR 138/07 verbannte der VIII. Zivilsenat das Kartellrecht aus Zivilprozessen und schränkte die Anwendung des § 315 BGB noch weiter ein. Warum der Gesetzgeber vom VIII. Zivilsenat des BGH ignoriert wird und warum dieser stattdessen offenbar Willkür zugunsten der Energieversorger walten lässt, wirft viele Fragen auf. Da der VIII. Zivilsenat in seinen Urteilsgründen vom 19.11.2008 an die Stelle des Gesetzgebers tritt und damit die Gewaltenteilung missachtet, erscheint die Verfassungstreue der beteiligten Richter zweifelhaft. In dem neuesten Beitrag zu Energiepreisen setzt sich unser Vereinsmitglied Dr. Lothar Gutsche mit dem Verhältnis von Kartellrecht und der Billigkeit für Energiepreise auseinander, namentlich mit § 29 GWB und § 315 BGB. Das Ergebnis seiner Untersuchung lautet: Das BGH-Urteil VIII ZR 138/07 ist nicht im Namen des Volkes, sondern im Namen der Energiekonzerne ergangen. Link zum vollständigen Beitrag:www.cleanstate.de/Kartellrecht_Energiepreise.html An den Deutschen Bundestag richtet sich die Frage, wann eigentlich eine Richteranklage nach Artikel 98 Absatz 2 des Grundgesetzes angemessen ist. Bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe ist zu prüfen, ob sie in dem BGH-Urteil vom 19.11.2008 keine Rechtsbeugung im Sinne von § 339 des Strafgesetzbuches erkennen kann. Quelle und SeiteninformationURL der Pressemitteilung:www.cleanstate.de/Pressemitteilung_04_02_2010.htmlURL als PDF:www.cleanstate.de/PRESSEMITTEILUNG_CLEANSTATE_04_02_2010.pdfPressemitteilungenhttp://www.cleanstate.de/Presse.html


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