Bundesgerichtshof hebt Urteil wegen BTM-Handel aufgrund von Gesetzesänderung auf - Beschluss vom 21.12.2010 (veröffentlicht am 11.02.2011) - AZ: 2StR 610/10
(PM) Augsburg, 11.02.2011 - Das Landgericht Aachen hatte den Angeklagten M. A. wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten sowie den Angeklagten E. M. wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und den Verfall von Wertersatz angeordnet.
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil am 21.12.2010 wegen rechtlicher Bedenken hinsichtlich der Gesetzesfassung auf. Bei der Bemessung der Einzelstrafen für die vor dem 23. Juli 2009 begangenen Straftaten ist jedoch der bis zum 22. Juli 2009 geltende Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG in der Fassung vom 28. Oktober 1994 zugrunde zu legen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsah, § 2 Abs. 1 und 3 StGB. Der Senat setzte gemäß § 354 Abs. 1 StPO die Einzelstrafe im Fall II. 12 auf die gesetzliche Mindeststrafe des § 30a Abs. 1 BtMG von fünf Jahren fest.