Neben einer persönlichen sollte ein Unternehmer allerdings auch eine betriebliche Vorsorgevollmacht errichten, die den weiteren Bestand des Unternehmens für den Fall eines längerfristigen Ausfalls durch Krankheit oder Unfall regelt. Gerade als Alleininhaber eines Gewerbebetriebes oder als alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH wird in so einer Situation ein Vakuum hinterlassen, das den Bestand des Unternehmens gefährden kann. Sind weitere Mitgesellschafter oder Mitgeschäftsführer vorhanden, kann im Ernstfall immerhin eine Überbrückung gelingen.
In der Literatur wird darauf hingewiesen, dass die betriebliche Vorsorgevollmacht auch eine konkrete Handlungsanweisung für den Bevollmächtigten beinhalten sollte. So wird die “Vertretung” vor eventuellen Regressansprüchen, nicht zuletzt durch den wiedergenesenen Unternehmer selbst oder dessen Erben geschützt. Der Unternehmer wird im Allgemeinen selbst beurteilen können, wer für den Fall seiner plötzlichen Erkrankung in der Lage wäre, das Unternehmen vorübergehend fortzuführen.
Sofern nicht mit einer baldigen Genesung gerechnet werden kann, stellt sich im Ernstfall sogar die Frage nach einem Verkauf oder einer Liquidation des Unternehmens. Alternativ kommt auch ein Rechtsformwechsel eines Einzelunternehmens in eine haftungsbegrenzende Rechtsform in Betracht. Bei der Rechtsform einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG kann die persönliche Haftung des Bevollmächtigten weitgehend begrenzt werden.
Bei einer bereits bestehenden Personen- oder Kapitalgesellschaft sollte darüber nachgedacht werden, dass der Gesellschafter im Falle einer plötzlichen Erkrankung in der Gesellschafterversammlung vertreten werden kann. Hier ist also auch eine Stimmrechtsvollmacht erforderlich. Auch die Bestellung des Bevollmächtigten zum Prokuristen stellt eine Lösungsmöglichkeit dar.
Die notarielle Beurkundung bietet den Vorteil, dass der Notar die Geschäftsfähigkeit des Unternehmers bei der Beurkundung bestätigt.
Ferner ist der Vertretungsnachweis durch die Urkundenausfertigung gesichert. Inhaltlich sollten insbesondere folgende Punkte in der Vollmacht geregelt werden, damit der Bevollmächtigte insbesondere befugt ist:
Weiterhin sollte geregelt werden, dass der Bevollmächtigte im Innenverhältnis von dieser Vollmacht nur Gebrauch machen soll, wenn der Unternehmer durch Unfall oder Krankheit nicht in der Lage ist, selbst das Unternehmen zu führen. Dies stellt keine Einschränkung der Vollmacht im Außenverhältnis dar. Es muss angesprochen werden, ob die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) erteilt wird oder nicht. Desweiteren muss explizit genannt werden, dass die Vollmacht über den Tod des Unternehmers hinaus Gültigkeit hat.
Link zum Autor: Steuerberaterin Melanie Fix
Stand: 06.03.2008