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Kanzlei Brüssow & Petri
Pressemitteilung

Bei Durchsuchung von Geschäftsräumen muss Verhältnismäßigkeit geprüft werden

(PM) , 23.11.2007 - Köln, 23. November 2007: Handwerksbetriebe können sich bei Verdacht des Verstoßes gegen die Handwerksordnung oder das Schwarzarbeitsgesetz auf ihr Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung beziehen. Auch das Recht auf Berufsfreiheit ermöglicht es nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, eine Durchsuchung der Geschäftsräume abzuwenden.

Jedes Jahr werden mehr als Tausend Durchsuchungen wegen des Verdachts auf Verstoß gegen den Meisterzwang und somit auf Schwarzarbeit in Deutschland durchgeführt, so der Berufsverband unabhängiger Handwerkerinnen und Handwerker. Dem hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe kürzlich einen Riegel vorgeschoben (AZ: 2 BvR 1006/01). Mit der Berufung auf die Berufsfreiheit und die Unverletzlichkeit der Wohnung kann ein Handwerksbetrieb nun einer Durchsuchung widersprechen.

Beispiel aus der Praxis
Eine GmbH klagte gegen die Durchsuchung ihrer Geschäftsräume. Zuvor hatte das Ordnungsamt im Rahmen einer Baustellenkontrolle festgestellt, dass im Auftrag der GmbH Fliesen verlegt wurden, obwohl diese nicht mit dem Fliesenlegerhandwerk in der Handwerksrolle eingetragen war. Daher ordnete das Amtsgericht die Durchsuchung der Geschäftsräume der GmbH wegen des Verdachts auf „Verstoß gegen die Handwerksordnung“ an. Es sollte unter anderem nach Rechnungen, Angeboten und Quittungen über Arbeiten des Fliesen- und Plattenhandwerks gesucht werden. „Das Bundesverfassungsgericht hat diese Entscheidung nun aufgehoben, da sich die GmbH als juristische Person des Privatrechts auf Unverletzlichkeit der Wohn- und Geschäftsräume berufen kann“, erklärt Rechtsanwalt Dirk Petri von der Kölner Kanzlei Brüssow & Petri. „Auch dann bedarf eine Durchsuchung einer Rechtfertigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.“

Grundrecht auf Berufsfreiheit steht an erster Stelle
Wenn Durchsuchungen in Handwerksbetrieben bevor stehen, die sich auf den Verstoß gegen die Handwerksordnung oder das Schwarzarbeitsgesetz stützen, kann sich die Firma auch auf den Grundsatz der Berufsfreiheit berufen. Ist noch unklar, ob der GmbH eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen werden kann oder ob die ausgeübte Tätigkeit auf die Berufsfreiheit zurück zu führen ist, spricht die Verhältnismäßigkeitsprüfung für den Beschuldigten. Es muss im Vorhinein definitiv geklärt sein, ob es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt.

Droht eine Durchsuchung der Geschäftsräume, sollte ein Anwalt hinzugezogen werden. Dieser kann sich an einen Prüfungskatalog halten. Dirk Petri, Fachanwalt für Strafrecht, erläutert die entscheidenden Fragen: „Zum einen ist es wichtig zu prüfen, ob die im Durchsuchungsbeschluss genannte berufliche Tätigkeit von der Berufsfreiheit geschützt ist. Zum anderen kann es sein, dass lediglich der Formalakt der Eintragung in die Handwerksrolle fehlt.“ Wenn dieser Akt unterblieben eine Eintragung aber möglich ist, dürfen weder Wohnungs- noch Geschäftsräume durchsucht werden.

Über die Kanzlei Brüssow & Petri
Die Kanzlei Brüssow & Petri mit Sitz in Köln-Porz ist sowohl regional, national als auch international tätig. Das Anwaltsbüro wurde 1981 von Rainer Brüssow gegründet. Gemeinsam mit Rechtsanwalt Dirk Petri und Rechtsanwältin Claudia Lenné liegen die Kanzleischwerpunkte im Wirtschaftsstrafrecht. Die Rechtsanwälte sind sowohl präventiv bei der Vermeidung von Ermittlungsverfahren als auch im Falle des Eintritts zu deren Bewältigung tätig. Ein Spezialgebiet ist die Unternehmensberatung in Krisensituationen. Zu den Mandanten zählen Firmen und Persönlichkeiten zum Beispiel aus den Bereichen Baugewerbe, Abfallentsorger und Medizin.
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