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Pressemitteilung

Auer Witte Thiel: Befreiung von Restschuld ab 2014 bereits nach drei Jahren möglich

Auer Witte Thiel informiert über Gesetzesänderung im privaten Insolvenzrecht
(PM) München , 11.08.2013 - Am 7. Juni beschloss der Bundesrat das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte. Damit wird das Restschuldbefreiungsverfahren von bisher sechs auf drei Jahre halbiert, informiert Auer Witte Thiel.

Sofern die Verfahrenskosten und mindestens 35 Prozent der Schulden beglichen sind, können sich Existenzgründer und Verbraucher künftig bereits nach drei Jahren von ihren Restschulden befreien lassen. Bisher war eine Restschuldbefreiung nicht vor sechs Jahren möglich, erläutert Auer Witte Thiel. Dies liegt auch im Interesse der Gläubiger, so die Kanzlei, die unter www.auerwittethiel-forderungsmanagement.de/ weitere Informationen über die Gesetzesreform bereitstellt.

Viele Gläubiger gehen bisher trotz langwierigem Verfahren leer aus, weil den Schuldnern Anreize fehlen, sich um Begleichung der Forderungen zu bemühen. Dies ändert sich mit der Insolvenzrechtsreform. Schuldnern stellt sie einen schnelleren wirtschaftlichen Neustart in Aussicht, während Gläubiger von dem damit verbundenen Zahlungsanreiz profitieren und nach drei Jahren nun zumindest einen Teil ihrer Forderungen erhalten.

Auer Witte Thiel: Insolvenzplan nun auch in Verbraucherinsolvenzverfahren möglich

Unterstrichen wird der Zahlungsanreiz von einer Anordnung zu Beginn künftiger Insolvenzverfahren. Demnach muss ein Antragsteller auf Restschuldbefreiung einem Erwerb nachgehen oder sich zumindest um eine angemessene Arbeit bemühen. Andernfalls können Gläubiger jederzeit einen schriftlichen Versagungsantrag stellen. An dieser Insolvenzverfahrensregelung ändert sich nichts, so Auer Witte Thiel.

Nicht ausgeschlossen ist dabei die Möglichkeit der Einigung: Erstmalig können mit der Reform nun auch Insolvenzpläne in Verbraucherinsolvenzverfahren eingebracht werden. Das heißt, dass Schuldner – unabhängig von gesetzlichen Quoten und Verfahrensdauern - mit ihren Gläubigern Regelungen für eine individuelle Entschuldung treffen können, erläutert Auer Witte Thiel. Kommt es zu einer Einigung, ist der Weg für einen finanziellen Neubeginn frei.

Besserer Schutz für Mitglieder von Wohnungsgenossenschaften

Eine weitere, wichtige Neuerung betrifft Mitglieder von Wohnungsgenossenschaften. War es bisher so, dass die Kündigung der Mitgliedschaft durch Vollstreckungsgläubiger oder Insolvenzverwalter einem Wohnungsverlust gleichkam, sollen insolvente, natürliche Personen mit Inkrafttreten des Gesetzes vor diesen Folgen geschützt werden.

In ihren wesentlichen Teilen soll das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte am 1. Juli 2014 in Kraft treten. Eine rückwirkende Geltung für laufende Insolvenzverfahren ist – ausgenommen die Einbringung eines Insolvenzplans – nicht angeordnet.
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