Pressemitteilung, 07.08.2008 - 15:28 Uhr
Perspektive Mittelstand
Klarstellung des BGH zu den Anforderungen an die Bedenkenhinweispflicht des Werkunternehmers
(PM) , 07.08.2008 - In einem jüngeren Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut den Umfang der Bedenkenhinweispflicht des Unternehmers beleuchtet und festgestellt, dass der Unternehmer zu einer umfassenden Aufklärung verpflichtet ist, will er sich von seiner Mängelhaftung befreien. Dies führt zumindest dann zu einer eigenen Informationsverpflichtung, wenn auf Vorarbeiten eines anderen Unternehmers aufgebaut wird. Es reicht nicht aus, sich auf die ordnungsgemäße Konzeption und Ausführung von Vorarbeiten anderer Unternehmer zu verlassen.Fallbeispiel: Die Unternehmerin war beauftragt worden, eine Heizungs-anlage für ein Forsthaus zu installieren, das nicht über einen Anschluss an das öffentliche Stromnetz verfügte. Der Besteller beauftragte eine andere Firma mit der Planung und schließlich Errichtung eines Block-heizkraftwerks (BHKW), dass die Versorgung des Anwesens mit Strom, Wärme und Warmwasser sicherstellen sollte. Das BHKW verfügte je-doch nicht über eine ausreichende thermische Leistung (12 kw statt der von der Unternehmerin berechneten 25 kw). Die Leistungen der Unter-nehmerin selbst, also Installation, Dämmung etc., waren im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der BGH hat zunächst die Mängelhaftung der Unternehmerin festge-stellt und auch – im Unterschied zur Vorinstanz – eine Verletzung der Hinweispflicht angenommen. Bereits die Annahme eines Mangels war in diesem Fall nicht ohne weiteres ersichtlich. Der BGH hat entscheidend darauf abgestellt, dass die Unternehmerin eine funktionstüchtige Hei-zungsanlage schuldete. Da sich mit Hilfe der Anlage eine ausreichende Beheizung des Anwesens nicht bewerkstelligen ließ, sei das Werk der Unternehmerin mangelbehaftet . Sie hätte sich nur noch durch einen entsprechende Bedenkenhinweis gegenüber dem Besteller entlasten können. Denn das eigene Werk wies nur deshalb Mängel auf, weil das BHKW nicht geeignet war . In diesem Zusammenhang stellt der BGH noch einmal klar, dass nicht der unterlassene Hinweis zu einer Mängelhaftung führt, sondern er al-lenfalls zu einer Entlastung führen könne. Nur wenn der Mangel eines Werks auf verbindlichen Vorgaben des Bestellers oder von diesem ge-lieferte Stoffe und Bauteile oder Vorleistungen anderer Unternehmer zurückzuführen ist und der Unternehmer seine Prüfungs- und Hinweis-pflichten erfüllt hat, kommt eine Haftungsbefreiung in Betracht . Hin-weisen muss der Unternehmer dabei auf diejenigen Bedenken, die ihm bei der gebotenen Prüfung der Geeignetheit der verbindlichen Vorga-ben, gelieferten Stoffe oder Bauteile oder der Vorleistungen anderer Unternehmer festgestellt hat oder bei ordnungsgemäßer Prüfung hätte feststellen müssen. Die genauen Anforderungen lassen sich nur in Kenntnis der jeweiligen besonderen Umstände des Einzelfalls ermit-teln . Maßgeblich für die Beurteilung ist hierbei insbesondere das vom Unternehmer zu erwartende Fachwissen. Also das, was unter normalen Umständen bei einem auf dem betreffenden Fachgebiet tätigen Unter-nehmer vorausgesetzt werden muss. Es kommt dabei auf die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers an, der über den jeweils anerkannten Stand der Regeln der Technik orientiert ist. Er muss sich informieren, über Empfehlungen in der Fachpresse Bescheid wissen und diese be-rücksichtigen . Sind Vorarbeiten Bedingung für das Gelingen des eige-nen Werks, muss sich der Unternehmer über die Eignung der Vorarbei-ten Kenntnis verschaffen. Auch wenn der Unternehmer dem Besteller bereits Voraussetzungen benannt hat, die für die Erstellung des eige-nen Werks vorliegen müssen, muss er sich davon überzeugen, dass diese Voraussetzungen auch erfüllt werden. Er kann sich nicht darauf beschränken, die Voraussetzung einmalig mit dem – ggf. verantwortli-chen Vorunternehmer – zu besprechen. Im vorliegenden Fall deutet das Gericht nur an, dass die Unternehmerin sich nicht hinreichend von der Leistungsfähigkeit des BHKW überzeugt habe. Die Vorinstanz hatte hierzu keine hinreichenden Feststellungen getroffen. Es hatte – auch dies wird vom BGH nochmals herausgestellt – die Frage der Beweislast verkannt. Es obliegt dem Unternehmer, nachzuweisen, dass er seiner Hinweispflicht entsprochen hat , so auch § 13 Nr. 3 VOB/B. Zu erwägen wäre noch gewesen, ob die Firma, die das BHKW errichtet hatte, als Erfüllungsgehilfin des Bestellers aufzufassen gewesen wäre. Dann wären deren Versäumnisse dem Besteller u. U. über §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB zuzurechnen gewesen. In der Rechtsprechung ist jedoch eindeutig geklärt , dass ohne besondere Umstände eine Haftung des Bestellers für ein Fehlverhalten anderen (Vor-) Unternehmer nicht gegeben ist. Vorunternehmer sind regelmäßig keine Erfüllungsgehilfen des Bestellers. Die abweichende Auffassung des OLG Düsseldorf hat in der Rechtsprechung kaum Resonanz gefunden.Informationen unter: www.forum-verlag.com/gewaehrleistung