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Pressemitteilung

BGH entwickelt seine Rechtsprechung zur Haftung bei missbräuchlicher Abhebung von Bargeld an Geldautomaten fort

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 29.11.2011 – Az. XI ZR 370/10 die Grundsätze für eine Haftung des Karteninhabers bei missbräuchlichen Abhebungen von Bargeld an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl fortentwickelt.
(PM) Augsburg, 02.03.2012 - In dem zu Grunde liegenden Fall stellte die klagende Bank dem Beklagten eine Kreditkarte zur Verfügung, mit der ebenfalls Barabhebungen an Geldautomaten möglich waren. Es kam sodann in einer Nacht im Sommer 2009 zu insgesamt sechs Bargeldabhungen zu je 500,- € an Geldautomaten, wobei die persönliche Identifikationsnummer (PIN) des Beklagten verwendet wurde. Nach Belastung des Girokontos des Beklagten mit diesen Abbuchungen, widersprach dieser den Buchungsvorgängen.

Die klagende Bank begehrt nun im Wege des Schadensersatz Ausgleich dieser Girokonto-Belastungen sowie der Rücklastschriften. Sie argumentiert, der Beklagte habe seine Geheimhaltungspflicht hinsichtlich der verwendeten PIN verletzt.

In seiner Entscheidung bestätigt der BGH abermals seinen Grundsatz, dass in Fällen, in denen an Bankautomaten unter Verwendung der richtigen PIN Geld abgehoben wurde, der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass entweder der Karteninhaber selbst Geld abgehoben habe oder dass ein Dritter nach der Entwendung der Karte von der PIN aber nur Kenntnis erlangen konnte, da diese gemeinsam mit der Karte verwahrt wurde.

Der BGH führt in seinem Urteil vom 29.11.2011 jedoch auch aus, dass dieser Grundsatz nur dann gilt, wenn bei der missbräuchlichen Abhebung die Originalkarte eingesetzt wurde. Er begründet dies damit, dass bei Abhebungen mit Hilfe einer ohne Kenntnis des Inhabers gefertigten Kartenkopie (beispielsweise durch Skimming) kein typischer Geschehensablauf dafür spricht, dass Originalkarte und Geheimzahl durch den Karteninhaber gemeinsam aufbewahrt wurden. Ferner stellt der BGH klar, dass das Geldinstitut den Einsatz der Originalkarte zu beweisen hat.

Der BGH legt damit den Geldinstituten strengere Fürsorgepflichten auf als bisher und reagiert damit offenbar auf die gehäuft auftretenden Fälle von „Skimming“, bei dem Betrüger die Geheimzahl sowie den Magnetstreifeninhalt von Bankkarten illegal ausspähen und eine Kartenkopie herstellen.
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