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BGH fällt neues Urteil zu Modernisierungsmieterhöhungen

Bundesgerichtshof begrenzt Ankündigungspflichten des Vermieters
(PM) München, 11.03.2011 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs präzisiert Auer Witte Thiel zufolge mit einer aktuellen Entscheidung die Folgen der unterlassenen Ankündigungspflichten der Vermieters. Mieter sind demnach auch dann zur Zahlung von Mieterhöhungen verpflichtet, wenn zuvor keine Ankündigung der zugrundeliegenden Umbau- oder Modernisierungsmaßnahmen erfolgt ist. Die Entscheidung des BGH stärkt nach Einschätzung der Rechtsanwälte Auer Witte Thiel die Rechtsposition von Vermietern. Auer Witte Thiel berichten über das Ende eines mehrjährigen Rechtsstreits.

Mieterhöhungen lassen sich nicht ausschließlich dadurch ausschließen, dass der Vermieter seiner Ankündigungspflicht nicht in vollem Umfang nachgekommen ist. Zu diesem Urteil kommt der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einer aktuellen Entscheidung und weist damit die Revision einer Klägerin gegen die zuvor ergangene Entscheidung des Landgerichts ab.

Hintergrund des aktuellen Streitfalls ist der Einbau eines Fahrstuhls in ein mehrstöckiges Wohngebäude, der zunächst durch den Vermieter schriftlich angekündigt worden war. Aufgrund des Widerspruchs der Beklagten zog der Vermieter die Ankündigung der Modernisierungsmaßnahme im Februar 2008 zurück, ließ den Fahrstuhl aber dennoch einbauen. Mit Schreiben im September 2008 beschloss der Vermieter eine Erhöhung der Grundmiete von 338,47 Euro um 120,78 Euro aufgrund der durch den Fahrstuhleinbau entstandenen Kosten. Die Beklagte weigerte sich allerdings, die Mieterhöhung zu zahlen, weshalb der Vermieter auf Nachzahlung für die Monate Juni bis August 2009 klagte. Das zuständige Amtsgericht wies die Klage ab, das vom Vermieter daraufhin angerufene Landgericht aber gab der Klage statt. Gegen diese Entscheidung hatte die Beklagte in der Folge Revision eingelegt, unterlag aber nun vor dem BGH.

Zur Begründung gab der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs an, dass eine Mieterhöhung nicht alleine deshalb ausgeschlossen ist, weil der Durchführung der Modernisierungsmaßnahmen keine Ankündigung nach §554 Abs. 3 BGB vorausgegangen war. So bestehe der Zweck der Ankündigungspflicht darin, dem Mieter die Möglichkeit zu geben, sich auf die Umbauarbeiten einzustellen oder von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen. Hingegen sei es nicht Zweck der Ankündigungspflicht, die Befugnisse des Vermieters einzuschränken, wenn es um die Umlegung der Kosten einer Modernisierung auf die Mieter nach §559 Abs. 1 BGB gehe, fassen Auer Witte Thiel die Begründung der Bundesrichter zusammen.

Nach Meinung der Rechtsanwälte Auer Witte Thiel stärkt die Entscheidung die Rechtsposition der Vermieter und sorgt für mehr Rechtssicherheit im Falle umzulegender Modernisierungskosten. Die Kanzlei Auer Witte Thiel ist unter anderem auf Mietrecht spezialisiert und vertritt bundesweit Immobilieneigentümer in juristischen Belangen.

Mehr zum Thema unter www.auerwittethiel-wohnraummietrecht.de
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