Pressemitteilung, 17.12.2009 - 19:31 Uhr
Perspektive Mittelstand
BGH Entscheidung zur Tierhalterhaftung
Der BGH hatte mit Urteil vom 30.06.2009, AZ: VI ZR 266/08, über Fragen zur Tierhalterhaftung zu entscheiden. Hierbei traf er Feststellungen zu den Anforderungen an den dem Tierhalter obliegenden Entlastungsbeweis gemäß § 833 Satz 2 BGB.
(PM) Karlsruhe, 17.12.2009 - BGH Entscheidung zur TierhalterhaftungDer BGH hatte mit Urteil vom 30.06.2009, AZ: VI ZR 266/08, über Fragen zur Tierhalterhaftung zu entscheiden. Hierbei traf er Feststellungen zu den Anforderungen an den dem Tierhalter obliegenden Entlastungsbeweis gemäß § 833 Satz 2 BGB.Dem lag folgender Fall zugrunde: Der Kläger nahm den Beklagten als Tierhalter auf Schadensersatz in Anspruch. Der Beklagte ist Landwirt und betreibt Rindviehhaltung. Fünf seiner Jungrinder brachen aus einer Koppel aus. Dem Beklagten gelang es, vier dieser Rinder alsbald einzufangen. Das fünfte Rind, das in eine andere Richtung gelaufen war, gelangte auf eine Kreisstraße und kollidierte dort u.a. mit dem Pkw des Klägers. Der Beklagte machte geltend, die Koppel sei zum Unfallzeitpunkt ordnungsgemäß umzäunt gewesen. Die Privilegierung der Halter von Nutztieren ist nicht verfassungswidrig, weil diese aus beruflichen oder wirtschaftlichen Gründen auf die Tierhaltung angewiesen sind. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz verlangt nicht, die Haftung des Nutztierhalters an dieselben Voraussetzungen zu knüpfen wie die des Halters eines Luxustieres. Dass letzterer verschuldensunabhängig haftet, während für den Nutztierhalter eine Verschuldenshaftung bei gesetzlich vermutetem Verschulden des Tierhalters gilt, ist nicht willkürlich.Allerdings ist für den Entlastungsbeweis nicht ausreichend, dass der Schaden auch bei sorgfältigem Verhalten vor dem Unfall nicht eingetreten wäre. Bei einem Ausbruch von Nutztieren aus einer umfriedeten Weide endet die Aufsichtspflicht des Tierhalters und damit der im Rahmen der Tierhalterhaftung zu führende Entlastungsbeweis nämlich nicht mit dem Kontrollverlust über die Tiere, sondern umfasst alle Maßnahmen, die im Zeitpunkt eines Unfalls zu dessen Vermeidung erforderlich waren. Weiter ist von Bedeutung, ob der Zaun im Verhältnis zur Größe der Weide und zur Verweildauer der Tiere zur Herstellung der erforderlichen Sicherheitsstandards ausreichend war. Es liegt auf der Hand, dass auch die Anzahl der Tiere bedeutsam sein wird.Insbesondere bleibt nun zu beobachten, wie Gutachter und Gerichte die an häufig anzutreffende kleinteilige Gestaltung von anlagenahen Koppeln künftig beurteilen werden. Ist Stressabbau noch möglich, wenn das ausbrechende Tier alle paar Meter an einen Elektrozaun gerät? Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist, zumal außergerichtliche Anwaltskosten des Angegriffenen meist nicht vom Angreifer zu erstatten sind.Grundsätzlich sollte man seine Ansprüche nicht ohne rechtlichen Beistand verfolgen, gleiches gilt naturgemäß für die Verteidigung gegen vermeintliche Ansprüche. Hilfe bei der Anwaltssuche bietet der Deutsche Anwaltsverein unter www.anwaltsauskunft.de. Hinweis: Sie dürfen diesen Artikel ohne Veränderungen zum Privatgebrauch oder zum internen Gebrauch unter Nennung dieses Hinweises und der Adressangaben gerne frei kopieren und weitergeben. Für die kommerzielle Nutzung ist das vorherige Einverständnis des Autors einzuholen. Bitte übersenden Sie ein Belegexemplar oder den direkten Link.Fragen zu diesem Beitrag beantwortet der Verfasser nur im Rahmen eines Mandates oder in sonst berufsrechtlich zulässiger Weise.Frank RichterRechtsanwaltKastanienweg 75a69221 DossenheimTelefonnummer: 06221/727-4619Faxnummer: 06221/727-6510Internet: www.richterrecht.com


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ÜBER RECHTSANWALT FRANK RICHTER

Rechtsanwalt Richter ist der Anwalt für alle Felle mit Know-Wau. Er ist als erfahrener Reiter und ehemaliger Reitvereinsvorstand interessiert sowie fach- und sachkundig im Bereich des Vereinsrechts und des Tierrechts. Durch langjährige Erfahrung als Webmaster mehrerer Internetseiten widmet er auch dem Internetrecht besondere Aufmerksamkeit. Rechtsanwalt Richter hält auch Vorträge zu diesen Themen für Käufer, Züchter, Vereine und Verbände.