Pressemitteilung, 09.09.2009 - 14:31 Uhr
Perspektive Mittelstand
Ausländische Fluggesellschaften in Deutschland belangen - eine Frage des Gerichtsstandes und Klageortes
Zur Durchsetzung stellt sich die Frage, welches Gericht für die Durchsetzung der Ansprüche zuständig ist? Wo ist der Gerichtsstand?
(PM) Köln, 09.09.2009 - Fluggäste haben Ansprüche gegen Fluggesellschaften aus der Annullierung, Überbuchung, Umbuchung oder Verspätung von Flügen. Fluggäste müssen die theoretisch bestehenden Ansprüche jedoch praktisch durchsetzen. Zur Durchsetzung stellt sich die Frage, welches Gericht für die Durchsetzung der Ansprüche zuständig ist? Wo ist der Gerichtsstand? Zugleich eine Besprechung des EuGH-Urteils vom 09.07.2009 (Rs. C-204/08, Peter Rehder gegen Air Baltic Co.). von Jan Bartholl (Rechtsanwalt für Reiserecht und Luftverkehrsrecht)ME 2009 (Kö) Der intensive Wettbewerb auf dem Markt der Flugbeförderungen und das schwache Marktumfeld erhöhen zur Zeit den (Kosten-)druck auf Fluggesellschaften. Auf Grund reduzierter Flugfrequenzen werden schlecht ausgelastete Strecken gestrichen, Flugzeuge stillgelegt und der Flottenpark verkleinert. Daher kommt es immer häufiger vor, dass Flüge zusammengelegt, gestrichen oder annulliert werden oder mit Verspätung starten und landen. Zudem nimmt das Problem der gezielten Überbuchung zu. Als Entlastungsgründe und nicht selten vorgeschobene Ausrede diente den Luftfahrtgesellschaften bis vor kurzem die Standardbegründung "technischer Defekt" am Flugzeug. Nachdem der EuGH die Voraussetzungen und Hürden der Entlastung durch technische Defekte mit seinem Urteil im Fall Friederike Wallentin-Hermann gegen Alitalia drastisch verschärfte, weichen die Fluggesellschaften auf Begründungen wie schlechte Wetterverhältnisse, Umlaufverspätung, erhöhter Air Traffic, Air-Traffic-Control (ATC)-Verspätung oder Streiks aus. Allesamt schwer verifizierbare Entlastungsgründe. Es ist ein offenes Geheimnis, dass hinter vielen Flugannullierungen und Streichungen rein wirtschaftliche Erwägungen stehen. Ist ein Flug nicht ausgebucht und nur spärlich besetzt, kann es sich für die Fluggesellschaft rechnen, den Flug zu annullieren und das Risiko der Entschädigungsansprüche von betroffenen Fluggästen in Kauf zu nehmen. Die Airlines wissen nur zu gut, dass die wenigsten Fluggäste ihre Fluggastansprüche wahrnehmen. Und von der Minderheit der Fluggäste, die Ansprüche geltend machen, setzt nur ein verschwindend geringer Teil seine Fluggastrechte durch.Der EuGH urteilte nun sehr verbraucher- und kundenfreundlich, dass die einzigen Orte, die eine nahe Verbindung zu den Dienstleistungen der Fluggesellschaft aufweisen, der Ort des Abflugs und der Ort der Ankunft des Flugzeugs sind. Unter den Begriffen „Ort des Abflugs“ und „Ort der Ankunft“ sind nach dem EuGH die Orte zu verstehen, die in der Buchungsbestätigung des Fluges genannt und vereinbart wurden. Denn die Dienstleistungen einer Fluggesellschaft sind primär die Abfertigung und das Anbordgehen der Fluggäste sowie ihr Empfang an Bord des Flugzeugs an dem im fraglichen Beförderungsvertrag vereinbarten Abflugort, der Start der Maschine zur vorgesehenen Zeit, die Beförderung der Fluggäste und ihres Gepäcks vom Abflugort zum Zielort, die Betreuung der Fluggäste während des Fluges und schließlich das sichere Verlassen des Flugzeugs durch die Fluggäste am Ort der Landung zur im Vertrag vereinbarten Zeit.Zu beachten ist, dass Fluggäste Fluggesellschaften, die nicht in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassen sind, nach den Regeln der internationalen Zuständigkeit und in diesem Zusammenhang nach dem Internationalen Privatrecht und des jeweils anzuwendenden Rechts in Anspruch nehmen können. In bestimmten Fällen, in denen das deutsche Recht Anwendung findet, wird der Abflugs- und der Ankunftsort als Erfüllungsorte die Zuständigkeit der deutschen Gerichte begründen. Grundsätzlich gelten diese Regeln auch für Fluggesellschaften aus Dänemark, der Schweiz, Island und Norwegen. Weiterhin ist zu beachten, dass für Fluggäste, die ihre Schadensersatz-, Aufwendungsersatz- oder sonstige Ersatzansprüche auf differente Normen, wie z.B. das Montrealer Übereinkommen oder deutsches Vertragsrecht, stützen, unterschiedliche Regelungsrahmen geltend und gegebenenfalls gesondert geprüft werden muss, welches Gericht zuständig ist. Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jan Bartholl Anwalt für Reiserecht, Flugrecht und LuftverkehrsrechtInternet: www.ra-janbartholl.de und aktuelle Informationenunter www.aktuell.ra-janbartholl.de/AktuellE-Mail: info (at) ra-janbartholl.deTelefon: 01803/505415-365249


ANSPRECHPARTNER/KONTAKT

Rechtsanwaltskanzlei Bartholl - Rechtsanwalt Jan Bartholl Münster Anwalt
Jan Bartholl
Badestr. 17
48149 Münster
+49-1803-505415365249
info@ra-janbartholl.de
www.ra-janbartholl.de/


ÜBER RECHTSANWALT JAN BARTHOLL

Anwalt für Reiserecht, Flugrecht und Luftverkehrsrecht