Arbeitsrecht
Warum Sie ein Arbeitszeugnis zügig ausstellen sollten
Zwei bis maximal drei Wochen - länger sollte das Arbeitszeugnis nicht auf sich warten lassen.
Allerdings rechtfertigt allein die Tatsache, dass Sie als Arbeitgeber diese Frist versäumen, einen Schadenersatzanspruch noch nicht. Der Arbeitnehmer muss sein Zeugnis nämlich mindestens einmal angemahnt haben. Tut er es nicht, gibt es auch keinen Schadenersatzanspruch. Nichtsdestotrotz: Sicher ist sicher. Drei Wochen sollten der Maximalzeitraum sein.
In dem Zusammenhang auch noch mal der Hinweis auf ein weiteres, aktuelles „Zeugnisurteil“: Als Arbeitgeber dürfen Sie in einem Arbeitszeugnis nicht anbieten, für Nachfragen zur Verfügung zu stehen. So eine jüngste Entscheidung des Arbeitsgerichts Herford (Az.: 2 Ca 1502/08).
Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Angestellte bei ihrem Ausscheiden ein Arbeitszeugnis erhalten, das den Satz enthielt
„Gerne stehen wir jedem zukünftigen Arbeitgeber hinsichtlich Nachfragen über die Qualität der von ihr für uns geleisteten Arbeiten zur Verfügung“.
Die Frau wollte den Passus trotzdem nicht im Zeugnis haben, der Arbeitgeber weigerte sich, hin zu streichen. Der Fall landete vor dem Arbeitsgericht. Zwei Argumentationen standen sich gegenüber.
- Der Arbeitgeber: „Der Satz kann ja wohl im Zusammenhang mit einem Zeugnis nur positiv verstanden werden, schließlich signalisiert er die Bereitschaft, die positive Einschätzung im Zeugnis auch am Telefon zu bestätigen.“
- Die Arbeitnehmerin: „Ein anderer Arbeitgeber wird diesen Satz als verschlüsselte Aussage verstehen, dass die schriftliche Leistungsbeurteilung nicht den wirklichen Aussagen entspreche.“
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