Fachartikel, 02.05.2007
Perspektive Mittelstand
Arbeitsrecht
Urteil zur Übernahmepflicht bei Auszubildenden
Urteil des BAG bestätigt den Anspruch eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung auf Weiterbeschäftigung und damit Übernahme durch in ein festes Arbeitsverhältnis. Die Konsequenzen für Arbeitgeber, erläutert Rechtsanwalt Harald Winter.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 15.11.2006 entschieden, dass ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung eines Betriebes nach dem Ausbildungsende grundsätzlich einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung hat (Aktenzeichen 7 ABR 15/06). Die Grundlage dazu bildet § 78a Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Voraussetzung sei lediglich, dass der Auszubildende die Weiterbeschäftigung innerhalb von 3 Monaten vor Ausbildungsende gegenüber dem Arbeitgeber ausdrücklich verlangt.

Es komme dann ohne weiteres ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande, so die Bundesrichter.
Zur Vermeidung des Weiterbeschäftigungsanspruchs hat der Arbeitgeber in derartigen Fällen nur noch die Möglichkeit vor das Arbeitsgericht zu ziehen. Hier muss er binnen zwei Wochen nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beantragen.

Der fristgerechte Antrag hat regelmäßig Erfolg, sofern der Arbeitgeber nachweisen kann, dass ihm die Weiterbeschäftigung nicht zumutbar ist. Dies ist dann gegeben, wenn entweder keine freie Stelle existiert und / oder der Auszubildende die Abschlussprüfung mehrfach nicht bestanden hat.

Das BAG stellte im zitierten Fall aber auch klar, dass im Hinblick auf die Frage des Vorhandenseins einer Beschäftigungsmöglichkeit lediglich auf den einzelnen Betrieb und nicht auf das gesamte Unternehmen abzustellen sei. Für den Arbeitgeber ist also die genannte 2-Wochenfrist von ganz erheblicher Bedeutung. Im dargestellten Sachzusammenhang sollte er allerdings auch eine weitere Frist unbedingt beachten.

Wenn dem Auszubildenden nicht spätestens drei Monate vor Ausbildungsende schriftlich mitgeteilt wird, dass man ihn nicht weiterbeschäftigen werde, könnte diesem ein Schadenersatzanspruch zustehen, sofern er deswegen andere – angebotene - Arbeitsverhältnisse ausschlägt.

Stand: 15.01.2007
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