Fachartikel, 07.05.2010
Perspektive Mittelstand
Arbeitsrecht
Für Abrufarbeit gibt es Grenzen
Flexible Vergütung und die sogenannte "Abrufarbeit", also Arbeitsverhältnisse, bei denen sich Arbeitszeit am Bedarf des Arbeitgebers orientieren, sind für Unternehmen speziell in einer Krisenzeit besonders attraktiv. Das Arbeitsrecht setzt Arbeitgebern hier jedoch bestimmte Grenzen.

Mitarbeiter, die nur dann eingesetzt werden, wenn es für diese tatsächlich Arbeit gibt, sind gewiss ein Traum für jeden Arbeitgeber. Jedoch gibt es für die „Abrufarbeit“ eine Reihe von gesetzlichen Einschränkungen: Eine ausschließlich bedarfsabhängige, variable Festlegung der Arbeitszeit ist zum Beispiel rechtlich nicht zulässig. Es muss also immer eine wöchentliche bzw. tägliche Arbeitszeitdauer festgelegt werden.

Zulässig ist die "Abrufarbeit", wenn sich der Arbeitgeber zumindest an die nachfolgenden vier goldenen Regeln hält:

1. Schriftlicher Arbeitsvertrag

Das Abrufarbeitsverhältnis muss mit dem Mitarbeiter immer besonders vereinbart werden. Eine mündliche Vereinbarung reicht dazu zwar aus, Arbeitsrechtler empfehlen jedoch die Schriftform. Ein Grund: Falls kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen werde, sei der Arbeitgeber ohnehin verpflichtet, die wesentlichen Arbeitsbedingungen in schriftlicher Form niederzulegen. 

2. Wöchentliche Arbeitszeit vereinbaren

Ein wirksames Arbeitsverhältnis auf Abruf setzt - wie erwähnt - zudem voraus, dass zugleich ein bestimmtes Arbeitsvolumen fest vereinbart wird. Dabei kann eine tägliche oder eine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart werden. Wichtig ist aber, dass eine bestimmte Dauer festgelegt wird. Ohne diese Festlegung gilt nämlich eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden bzw. eine tägliche Arbeitszeit von drei aufeinanderfolgende Stunden als vereinbart, für die der Arbeitgeber - selbst ohne Arbeitsleistung - eine Vergütung erbringen muss. Falls die Dauer der Arbeitszeit exakt festgelegt wird, darf der Arbeitgeber auch weniger oder mehr als 10 Stunden wöchentlich ansetzen. Eine Mindestarbeitszeit schreibt der Gesetzgeber in dieser Hinsicht nicht vor. 

3. Tägliche Arbeitszeit fixieren

Besonders wichtig ist, dass der Arbeitgeber eine tägliche Dauer der Mindestarbeitszeit für Mitarbeiter im Abrufverhältnis festlegt. Tut er das nicht, ist er verpflichtet, die Arbeitsleistung des Mitarbeiters jeweils für mindestens drei aufeinanderfolgende Stunden in Anspruch zu nehmen; zumindest aber 3 Stunden zu bezahlen.


4. Arbeitseinsatz frühzeitig mitteilen

Ein Mitarbeiter ist zur Arbeitsleistung bei Abrufarbeit nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage der Arbeitszeit mindestens 4 Tage im Voraus mitteilt. Die Ankündigung kann mündlich, per Telefon, Fax, E-Mail oder per Brief erfolgen. Wird die 4-Tage-Frist vom Arbeitgeber nicht eingehalten, kann der Mitarbeiter nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet werden, behält aber trotzdem seinen Anspruch auf Vergütung. Der Gesetzgeber hat bewusst diese Sanktion eingeführt, um die Einhaltung der Ankündigungsfrist zu sichern.

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