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Warm-WirtschaftsRecht - Kanzlei für Wirtschaftsrecht - RA Martin J. Warm
Pressemitteilung

Arbeitsrecht: Elternteilzeit - dringende betriebliche Gründe

(PM) , 18.09.2008 - In einer neueren Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) Stellung genommen wie ein dem Teilzeitverlangen während der Elternzeit entgegenstehender dringender betrieblicher Grund i.S.von § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BErzGG (§ 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG) zu würdigender dringender betrieblicher Grund zu würden ist.
Der Arbeitnehmer kann gleichzeitig mit der Inanspruchnahme von Elternzeit eine Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit während der Elternzeit (Elternteilzeit) beantragen.
Dem Anspruch auf Elternteilzeit stehen dringende betriebliche Gründe iSv. § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BErzGG (nunmehr § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG) entgegen, wenn für eine Beschäftigung des Arbeitnehmers während der Elternzeit kein Bedarf besteht.
Da die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und damit korrespondierend die Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers während der Elternzeit ruhen, setzt der Wunsch nach Elternteilzeit, obwohl er auf eine Verringerung der vertraglichen regelmäßigen Arbeitszeit gerichtet ist, einen Beschäftigungsbedarf voraus. Daran fehlt es, wenn eine Dienststelle/ein Betrieb mit Personal "überbesetzt" ist. Dem Arbeitgeber wird gesetzlich nicht zugemutet, den Arbeitnehmer trotz fehlenden Beschäftigungsbedarfs während der Elternzeit als Teilzeitkraft zu beschäftigen.
Bei der Prüfung einer Beschäftigungsmöglichkeit für den die Elternteilzeit beantragenden Arbeitnehmer sind nur freie Arbeitsplätze zu berücksichtigen. Arbeitsplätze, die mit Arbeitnehmern besetzt werden sollen, um deren Beschäftigungsanspruch zu erfüllen, sind nicht einzubeziehen. Eine Sozialauswahl zwischen dem, der Elternzeit in Anspruch genommen hat, und anderen ist nicht zu treffen. Während der Elternzeit besteht keine Beschäftigungspflicht.
Der Arbeitgeber ist regelmäßig nicht verpflichtet, alle vergleichbaren Arbeitnehmer nach ihrer Bereitschaft zu befragen, ihre Arbeitsverträge so zu ändern, dass die Beschäftigung des Arbeitnehmers mit der gewünschten Elternteilzeit möglich wird. Eine solche Pflicht zur Nachfrage kann im Einzelfall nur dann bestehen, wenn der Arbeitgeber Anhaltspunkte für eine entsprechende Bereitschaft bei einem Arbeitnehmer oder bei einer Gruppe von Arbeitnehmern hat.
(Quelle: Lexinform; BAG, 9-AZR-380/07, Urteil vom 15.04.2008; Verfahrensgang: LAG Schleswig-Holstein - 4 Sa 553/06 - 1.3.2007; ArbG Neumünster - öD 4 Ca 1361 b/06 - 16.11.2006)
Mitgeteilt von: Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Anwalt für Mittelstand und Wirtschaft, rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger in Paderborn, www.rechtsanwalt-in-paderborn.de; http://www.warm-wirtschaftsrecht.de; www.paderborn-arbeitsrecht.de
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