Pressemitteilung, 24.03.2010 - 15:11 Uhr
Perspektive Mittelstand
Arbeitsrecht: Diskriminierung aufgrund des Geschlechts
Eine Gemeinde darf bei der Besetzung der Stelle der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten die Bewerberauswahl auf Frauen beschränken.
(PM) Paderborn, 24.03.2010 - Eine Gemeinde darf bei der Besetzung der Stelle der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten die Bewerberauswahl auf Frauen beschränken, wenn ein Schwerpunkt der Tätigkeiten in Projekt- und Beratungsangeboten liegt, deren Erfolg bei Besetzung der Stelle mit einem Mann gefährdet wäre. Ein solcher Fall liegt vor, wenn sich die Angebote an Frauen in Problemlagen richten, in denen die Betroffene typischerweise zu einer weiblichen Gleichstellungsbeauftragten leichter Kontakt aufnehmen kann und sich ihr besser offenbaren kann oder ausreichende Lösungskompetenzen nur einer Frau zutraut.Die beklagte Stadt hatte in ihrer Stellenanzeige eine kommunale Gleichstellungsbeauftragte gesucht. Der Anzeige zufolge sollten Schwerpunkte der Tätigkeit ua. in der Integrationsarbeit mit zugewanderten Frauen und deren Beratung liegen. Die Gleichstellungsbeauftragte sollte Maßnahmen zu frauen- und mädchenspezifischen Themen initiieren, mit allen relevanten Organisationen zusammenarbeiten und Opfer von Frauendiskriminierung unterstützen. Die Bewerberin sollte über ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium oder eine vergleichbare Ausbildung in einer pädagogischen bzw. geisteswissenschaftlichen Fachrichtung verfügen. Der Kläger, Diplomkaufmann und Diplomsvolkswirt, der zuvor über 2 Jahre im Rahmen einer Betriebsratstätigkeit als stellvertretender Gleichstellungsbeauftragter tätig war, bewarb sich auf die Stelle. Er wurde mit Hinweis darauf abgelehnt, dass nach § 5a der Niedersächsischen Gemeindeordnung die Stelle mit einer Frau zu besetzen sei und er im Übrigen die Anforderungen der Stellenanzeige nicht erfülle.Mit seiner Klage begehrt der Kläger eine Entschädigungszahlung nach § 15 Abs. 2 AGG. Die Klage blieb in allen drei Instanzen ohne Erfolg. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgericht hat entschieden, es stehe der objektiven Eignung des Klägers nicht entgegen, dass dieser als Diplomvolkswirt uU nicht über eine geisteswissenschaftliche Ausbildung verfüge. Das weibliche Geschlecht der Stelleninhaberin stelle aber wegen der konkreten Ausgestaltung der Stelle eine wesentliche und entscheidende Anforderung iSd. § 8 Abs. 1 AGG für die Zulässigkeit einer unterschiedlichen Behandlung dar. BAG , Urteil vom 18. März 2010 - 8 AZR 77/09; Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2008 - 16 Sa 236/08 - Quelle:BAG , Urteil vom 18. März 2010 - 8 AZR 77/09; Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2008 - 16 Sa 236/08 - Mitgeteilt vonRechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Anwalt für Mittelstand und Wirtschaft, Paderborn, www.warm-wirtschaftsrecht.de


ANLAGEN

(PDF, 249,37 KB)

ANSPRECHPARTNER/KONTAKT

Warm-WirtschaftsRecht - Kanzlei für Wirtschaftsrecht - RA Martin J. Warm
Herr Martin J. Warm
Alois-Lödige-Straße 13
33100 Paderborn
+49-5251-142580
kanzlei@warm-wirtschaftsrecht.de
www.warm-wirtschaftsrecht.de


ÜBER WARM-WIRTSCHAFTSRECHT - KANZLEI FÜR WIRTSCHAFTSRECHT IN PADERBORN

Unsere Kanzlei hat ihre Schwerpunkte im Privat- und Wirtschaftsrecht auf der Schnittstelle Recht, Wirtschaft, Steuern. Mit dieser Spezialisierung betreuen wir mittelständische Unternehmen und Dienstleister aus allen Branchen und Rechtsformen sowie Privatpersonen. Dabei ist die individuelle Betreuung unserer Mandanten eines unserer wichtigsten Anliegen. Unser Angebot richtet sich an mittelständische Unternehmen sowie Privatpersonen aus dem Einzugsgebiet Hochstift, Paderborner Land, nördliches Sauerland, Nordhessen, Ostwestfalen und Lippe. Darüber hinaus sind wir auch bundesweit tätig. Hierbei unterstützt uns eine kanzleieigene moderne Technologie. Durch eine gute Erreichbarkeit, eine umgehende Bearbeitung Ihrer Anliegen und durch rechtlich fundierte Praxislösungen trägt unsere Kanzlei den Bedürfnissen ihrer Mandanten Rechnung. Wir streben langfristige Beziehungen zu unseren Mandanten und Partnern an, die auf Qualität, Vertrauen und Verlässlichkeit beruhen. Unsere Kanzlei bietet folgende Kernrechtsgebiete als Schwerpunkte an: • Arbeitsrecht für Arbeitgeber + Arbeitnehmer • Arbeitsrecht für gemeinnützige Unternehmen • EDV-/IT-Vertragsrecht • Unternehmensrecht • Handelsrecht und Gesellschaftsrecht • Insolvenzrecht und Sanierungsrecht • Vereinsrecht und Gemeinnützigkeitsrecht • Nonprofit Unternehmensrecht • Steuerrecht und Steuerstrafrecht • Vertragsrecht • Wirtschaftsrecht