VOLLTEXTSUCHE
Fachartikel, 19.08.2007
Arbeitsrecht
Das Arbeitszeugnis und seine Tücken
Neue Mitarbeiter kommen, bis dato angestellte Mitarbeiter gehen – ein ganz normaler Prozess, der in vielen Unternehmen immer wieder stattfindet, in manchen Unternehmen letzteres betreffend sogar häufiger als vielen lieb ist. Kommt es zur Trennung, dann ist dem Arbeitnehmer stets ein Arbeitszeugnis auszustellen. Laut Arbeitsrecht müssen Arbeitszeugnisse dabei nicht nur wahr, sondern auch wohlwollend formuliert sein. Genau dort liegt oft das Problem.
Jeder Mitarbeiter, auch wenn er nicht Arbeitnehmer im engeren Sinne war, hat bei Beendigung des Dienstverhältnisses das Recht, ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer (einfaches Zeugnis) von seinem Arbeitgeber einzufordern fordern. Auf Verlangen ist dieses Zeugnis auch auf die Leistungen und die Führung zu erstrecken (qualifiziertes Zeugnis). Die Rechtsgrundlagen für die Erteilung eines Zeugnisses finden sich in den §§ 630 BGB, 109 GewO und 8 BBiG.

Beim einfachen Zeugnis wird lediglich die Person des Beurteilten mit Namen, Vornamen, Titel und Beruf beschrieben. Die Art der Beschäftigung ist so vollständig und genau anzugeben, dass man sich allein durch die Lektüre des Zeugnisses ein Bild machen kann. Das qualifizierte Zeugnis enthält zusätzlich eine Beurteilung über die Führung und Leistung während der gesamten Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Der gesamte Wortlaut des Zeugnisses steht zunächst im Ermessen des Arbeitgebers. Allerdings hat der Arbeitgeber zwei Grundregeln zu beachten:

  • Beachtung der Zeugniswahrheit und
  • wohlwollende Beurteilung durch den Arbeitgeber.

Daher darf ein Zeugnis keine Behauptungen, Annahmen oder Verdachtsmomente enthalten. Durch das Zeugnis darf das Fortkommen des Beurteilten nicht unnötig erschwert werden. Auch kann ein jeder Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Zeugniserteilung gerichtlich durchsetzen. Die Beweislast für die Richtigkeit des ausgestellten Zeugnisses trägt im Allgemeinen der Arbeitgeber. Wird von einem Arbeitnehmer allerdings ein überdurchschnittliches Zeugnis verlangt, liegt die die Beweislast beim Arbeitnehmer.

Mittlerweile haben sich – inoffizielle – Codes herausgebildet, mit denen Arbeitgeber die Leistungen ihrer Arbeitnehmer beschreiben. Diese haben den Sinn, dass Kritikpunkte „schön verpackt“ werden können, um der oben genannten Beweislast aus dem Weg zu gehen. Wer also seinem Arbeitnehmer lediglich ein „Bemühen“ attestiert, macht klar, dass der Arbeitnehmer nicht in der Lage war, sein Bemühen in einen Erfolg umzusetzen. Wer in dem Zeugnis die Geselligkeit des Arbeitnehmers betont, weist auf Alkoholmissbrauch hin, wer Einfühlungsvermögen schreibt, meint, dass der Arbeitnehmer sexuelle Kontakte zu Mitarbeiterinnen suchte.

Von solchen Geheimcodes ist dringend abzuraten, auch ihre unbeabsichtigte Verwendung kann zu Schadensersatzansprüchen führen, sei es, weil der neue Arbeitnehmer den Geheimcode nicht versteht und einen unehrlichen Buchhalter einstellt, sei es, weil der neue Arbeitgeber den unbeabsichtigten Geheimcode als beabsichtigten wahrnimmt und einen ungeschickt Beurteilten deswegen nicht einstellt.

ZUM AUTOR
Über Frank Richter
Kanzlei Richter
Frank Richter ist Rechtsanwalt und als Anwalt in den Bereichen Straßenverkehrsrecht, Pferderecht/ Tierrecht, Vereinsrecht/ Verbandsrecht, Strafrecht, Jugendstrafrecht, Strafprozessrecht, Betäubungsmittelrecht, Internetrecht und IT-Recht ...
Kanzlei Richter
Kastanienweg 75a
69221 Dossenheim

+49-6221-7274619
WEITERE ARTIKEL DIESES AUTORS
ANDERE ARTIKEL AUS DIESEM RESSORT
SUCHE
Volltextsuche





Profisuche
Anzeige
PRESSEFORUM MITTELSTAND
Pressedienst
LETZTE UNTERNEHMENSMELDUNGEN
Anzeige
BRANCHENVERZEICHNIS
Branchenverzeichnis
Kostenlose Corporate Showrooms inklusive Pressefach
Kostenloser Online-Dienst mit hochwertigen Corporate Showrooms (Microsites) - jetzt recherchieren und eintragen! Weitere Infos/kostenlos eintragen
EINTRÄGE
PR-DIENSTLEISTERVERZEICHNIS
PR-Dienstleisterverzeichnis
Kostenlos als PR-Agentur/-Dienstleister eintragen
Kostenfreies Verzeichnis für PR-Agenturen und sonstige PR-Dienstleister mit umfangreichen Microsites (inkl. Kunden-Pressefächern). zum PR-Dienstleisterverzeichnis
BUSINESS-SERVICES
© novo per motio KG