In einer aktuell veröffentlichten Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden, dass auch ein Leiharbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB hat.
(PM) Paderborn, 30.10.2009 - In einer aktuell veröffentlichten Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden, dass auch ein Leiharbeitnehmer, der arbeitsvertraglich verpflichtet ist, seine Arbeitsleistung an wechselnden Einsatzorten zu erbringen, grundsätzlich einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB hat.
Nach Rechtsauffassung des Senats schließt die Eigenart von Leiharbeit einen solchen Anspruch nicht aus, sondern macht seine Anerkennung im Gegenteil sogar erforderlich. Der Ausschluss eines solchen Rechtsanspruchs auf Aufwendungsersatz in allgemeinen Geschäftsbedingungen weicht von der Rechtsvorschrift des § 670 BGB ab und unterliegt deshalb der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB. Inhaltskontrolle bedeutet, dass der formularmäßige Ausschluss des Aufwendungsersatzes zu überprüfen ist.
Im Ergebnis hat das LAG Düsseldorf damit dem klagenden Leiharbeitnehmer Recht gegeben und den Verleiher verpflichtet, den Aufwendungsersatz zu leisten.
(Quelle: LAG Düsseldorf, 15-Sa-268/09, Urteil vom 30.07.2009; Verfahrensgang: ArbG Düsseldorf 8 Ca 8005/08; LEXinform)
Mitgeteilt von: Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Anwalt für Mittelstand und Wirtschaft, Paderborn,
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