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Einzugsermächtigung – Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert: unberechtigte Lastschriften können auch noch nach der, unter Banken bestehenden Abkommensfrist von sechs Wochen durch einfachen Antrag bei der eigenen Bank zurückgefordert werden.

(PM) , 13.12.2006 - Vielen bekannt ist, dass zwischen den Banken im Lastschrift-Abkommen eine 6-Wochen-Frist ab Belastung vereinbart ist, während der Lastschriften zurückgegeben werden können. Der Zahlungspflichtige ist diesem Abkommen allerdings nicht beigetreten und somit nicht an diese Frist gebunden. Folglich kann der Bankkunde auch nach Ablauf der 6-Wochen-Frist der Lastschrift widersprechen, weil die Kontobelastung schwebend unwirksam ist. Seit Frühjahr 2002 können für den Bankkunden neue AGB gelten, in denen die Lastschriftrückgabe explizit zwischen Bank und Kunde geregelt ist. Diese Möglichkeit zur Regelung per AGB hatte der BGH in seinem letzten Urteil (Urteil vom 6. Juni 2000 - XI ZR 258/99) zum Thema Lastschriftrückgabe ausdrücklich vorgesehen. AGB Ziffer 7 Rechnungsabschlüsse bei Kontokorrentkonten (Konten in laufender Rechnung); Genehmigung von Belastungen aus Lastschriften (...) 7.3 Genehmigung von Belastungen aus Lastschriften Hat der Kunde eine Belastungsbuchung aus einer Lastschrift, für die er dem Gläubiger eine Einzugsermächtigung erteilt hat, nicht schon genehmigt, so hat er Einwendungen gegen diese im Saldo des nächsten Rechnungsabschlusses enthaltene Belastungsbuchung spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses zu erheben. Macht er seine Einwendung schriftlich geltend, genügt die Absendung innerhalb der Sechs-Wochen-Frist. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung der Belastung. Auf diese Folge wird die Bank bei Erteilung des Rechnungsabschlusses besonders hinweisen. Aus der Formulierung ist zu erkennen, dass diese Regelung nur für Lastschriften, bei denen wirklich eine Einzugsermächtigung vorlag und der Zahlungspflichtige z.B. nachträglich mit der Höhe nicht einverstanden ist, gilt Vollkommen unberechtigte Einzüge von unbekannten (widerrechtlich) Einziehenden sind damit nicht von dieser AGB-Klausel erfasst. Diese Information ist vor allem für diejenigen interessant, die aufgrund von Datenklau und sogenanntem Phishing Opfer von kriminellen Machenschaften geworden sind. Die Bank des Zahlungspflichtigen hat übrigens kein Recht zu prüfen, ob der Zahlungspflichtige die Lastschrift zurückgeben darf, bzw. sich zu weigern, eine Lastschriftrückgabe vorzunehmen.
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