(PM) Bremen, 19.07.2012 - Wer nach dem Urlaub Ansprüche wegen Reisemängeln geltend machen will muss beachten, dass er sofort vor Ort den Mangel bei der Reiseleitung anzeigt und Abhilfe verlangt. Um die Beweisbarkeit dieser Rügen zu gewährleisten, sollte diese schriftlich erfolgen und die Herausgabe einer Kopie verlangt werden. Auch bei sehr schweren Mängeln muss dem Reiseveranstalter eine Frist zur Abhilfe gesetzt werden. Erst nach Ablauf einer angemessenen Frist darf der Reisevertrag bei einem sehr schweren Mangel gekündigt werden. Auch eine verspätete Ankunft für den Beginn eine Rundreise wodurch einige Tage und Orte der Reise verpasst werden, stellt keinen so schweren Mangel der Reise dar, dass die Kündigung des Reisevertrags gerechtfertigt ist.
Flugreisende sollten unbedingt darauf achten, rechtzeitig zum Security Check zu gehen. Sollten hier Probleme auftreten durch gesonderte Untersuchung oder anderweitig Wartezeiten entstehen, kann der Flug verpasst werden, ohne dass der Reiseveranstalter oder das Luftfahrtunternehmen dafür verantwortlich wären. Das Verhalten der Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes oder der Polizei ist weder dem Reiseveranstalter noch dem Luftfahrtunternehmen zuzurechnen.
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