Pressemitteilung, 17.04.2012 - 15:52 Uhr
Perspektive Mittelstand
Achtung Kostenfalle bei der GmbH-Gründung
BTR Rechtsanwälte informieren, wie Gründer Kosten bei der Gründung sparen können.
(PM) Berlin, 17.04.2012 - Der BGH hat mit einem Urteil vom 14.2.2012 (II ZB 18/10) eine für Gründer interessante Entscheidung gefällt. Demnach fällt eine Betreuungsgebühr gemäß § 147 Abs. 2 KostO an, wenn der Notar, der die Gründung einer GmbH beurkundet, vor der Anmeldung zum Handelsregister eine Stellungnahme der zuständigen Industrie- und Handelskammer zur firmenrechtlichen Unbedenklichkeit einholt.Der FallGesellschafter A und B gründen bei Notar C eine GmbH. In diesem Zusammenhang beauftragen Sie den Notar, eine firmenrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung bei der Industrie- und Handelskammer einzuholen. Später wundern sich die Gesellschafter darüber, dass Notar C hierfür eine zusätzliche Gebühr in die Kostenrechnung einstellt, was die Gründungskosten erhöht.Die EntscheidungDer BGH hat die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung bestätigt. Dem Vollzug der Eintragung einer GmbH dienen alle Tätigkeiten, die zu den beurkundeten (schuldrechtlichen oder dinglichen) Vereinbarungen der Beteiligten notwendigerweise hinzukommen müssen, um deren Wirksamkeit herbeizuführen und ihre Ausführung zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2007 - V ZB 113/06, NJW 2007, 3212). Die Einholung der Unbedenklichkeitsstellungnahme erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Sie ist keine für die (mit der Beurkundung des Gesellschaftsvertrages angestrebte) Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister notwendige Maßnahme. Vielmehr obliegt es dem Registergericht, zur Vermeidung unzulässiger Eintragungen in zweifelhaften Fällen das Gutachten der Industrie- und Handelskammer einzuholen.Hat bereits der Notar - unabhängig von möglichen Zweifeln des Registergerichts an der firmenrechtlichen Zulässigkeit - eine Unbedenklichkeitsstellungnahme der Industrie- und Handelskammer eingeholt, so mag dies zu einer Beschleunigung des Eintragungsverfahrens beitragen. Damit handelt es sich um eine unterstützende Maßnahme des Notars, von der der Vollzug des Geschäfts aber nicht abhängt.Weiterhin wies der BGH darauf hin, dass die Einholung der Unbedenklichkeitsstellungnahme im Auftrag der GmbH erfolgte und für diese Tätigkeit ist eine anderweitige Gebühr nicht bestimmt ist (§ 147 Abs. 2 KostO).Gemäß § 147 Abs. 3 KostO erhält der Notar die Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO für die ein Geschäft vorbereitende oder fördernde Tätigkeit allerdings nur, wenn diese Tätigkeit nicht schon als Nebengeschäft (§ 35 KostO) durch eine dem Notar für das Hauptgeschäft oder für erfolglose Verhandlungen zustehende Gebühr abgegolten wird. Ob die Einholung der Unbedenklichkeitsstellungnahme im Zusammenhang mit der Beurkundung einer GmbH-Gründung ein gebührenfreies Nebengeschäft nach § 35 KostO darstellt, war bislang umstritten.Nun hat sich der BGH jedoch der Auffassung angeschlossen, dass hierin kein gebührenfreies Nebengeschäft nach § 35 KostO zu sehen ist. A und B bzw. die von Ihnen gegründete GmbH hatten daher die vom Notar geltend gemachten Kosten zu bezahlen.TippWer als Gründer möchte, dass der Notar eine firmenrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der IHK einholt, sollte sich auf seine Kostenforderung einstellen. Kostengünstiger ist es in der Regel, wenn Gründer die Bescheinigung bei der IHK selbst einholen, was in den meisten Fällen kostenlos ist. Zur Ehrenrettung der Notare ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass viele diesen Service kostenlos anbieten. Ob dies auch nach der Entscheidung des BGH der Fall ist, wird sich dabei noch herausstellen.


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Rechtsanwalt Fabian Tietz ist seit 2011 als Rechtsanwalt zugelassen. Der Fokus seiner anwaltlichen Praxis liegt vornehmlich auf dem Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Wirtschaftsrecht. Rechtsanwalt Tietz hat erfolgreich die theoretische Fachanwaltsprüfung zum Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht absolviert. Zu den Mandanten von Rechtsanwalt Fabian Tietz gehören mittelständische Unternehmen und Gesellschaften, Start-Ups, Gesellschafter und Geschäftsführer, Einzelkaufleute sowie Teilnehmer des allgemeinen Wirtschaftsverkehrs. Auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts befasst sich Rechtsanwalt Tietz mit der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, der Beratung bei Gründung oder Umwandlung von Gesellschaften jeglicher Erscheinungsform. Auf dem Gebiet des Handelsrechts ist Rechtsanwalt Tietz beratend bei der Prüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie Handels- und Vertriebsvereinbarungen tätig. Sofern eine außergerichtliche Auseinandersetzung scheitert, vertritt Rechtsanwalt Tietz Geschäftsführer und Gesellschafter im Schlichtungs- und/ oder Gerichtsverfahren, etwa bei der Anfechtung von Gesellschaftsbeschlüssen sowie bei Streitigkeiten im Sonderrecht für Kaufleute, so genannter Handelssachen. Herr Rechtsanwalt Tietz ist weiterhin im Sportrecht sowie der Sportlerberatung als besonderer Ausgestaltung des Wirtschaftsrechts tätig. Da Rechtsanwalt Tietz erfolgreich den universitären Schwerpunktbereich “Deutsche und Internationaler Strafrechtspflege” absolviert hat, verfügt er über umfassende Kenntnisse im allgemeinen Strafrecht sowie Strafprozessrecht. Er ist forensisch im Wirtschaftsstrafrecht tätig und vertritt seine Mandanten vor allem im Insolvenz- und Steuerstrafrecht.