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Pressemitteilung

„Abschreibungen für Mietimmobilien“ Fiskus folgt der Kaufpreisaufteilung

(PM) Bonn, 24.08.2009 - Die Herstellungs- oder Anschaffungskosten einer Immobilie lassen sich nicht sofort von der Steuer absetzen. Das gelingt nur mittels Abschreibung der Gesamtaufwendungen über die Nutzungsdauer des Mietobjekts von meist 50 Jahren, es kommt also nur über die Jahre verteilt zu Werbungskosten.
Allerdings muss vom bezahlten Kaufpreis der Anteil für den Grund und Boden herausgerechnet werden, da hierauf keine Abschreibung möglich ist. Diesen Teil wollen Vermieter immer niedrig und das Finanzamt besonders hoch ausfallen lassen. Ein aktueller Erlass der Oberfinanzdirektion Koblenz weist jetzt erfreulicherweise die Beamten darauf hin, dass sie grundsätzlich nur in solchen Fällen eine vom Kaufvertrag abweichende Aufteilung vornehmen sollen, in denen der Preis für den Grund und Boden wesentlich unter dem Bodenrichtwert liegt oder die Altbausubstanz unter dem Einstandswert vom Bauträger veräußert wurde. In allen anderen Fällen wird der Aufteilung der Parteien gefolgt (Az. S 1988 A St 31 2/St 31/4).
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