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Wagner Halbe Rechtsanwälte - Köln GbR
Pressemitteilung

WAGNER HALBE Rechtsanwälte/Köln: Unterlassungserklärung bei Abmahnung durch „U + C Rechtsanwälte“

(PM) , 02.10.2008 - In jüngster Zeit lassen etliche Firmen aus der Pornoindustrie – wie etwa Videorama, Magmafilm oder Updown Entertainment – verstärkt Internetuser wegen vorgeblicher Urheberrechtsverletzungen abmahnen. Die Abmahnung erfolgt zumeist durch die Regensburger Anwaltskanzlei „U + C Rechtsanwälte“. Den betroffenen Internetusern wird dabei vorgeworfen, im Rahmen eines P2P-Netzwerks geschützte Filmdateien heruntergeladen und anderen Teilnehmern zum Download angeboten zu haben.

Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung beinhaltet ein auf den ersten Blick fair anmutendes Vergleichsangebot. Gleichwohl sollte die Unterlassungserklärung unter keinen Umständen abgegeben werden! Anders als von den Regensburger Anwälten suggeriert, hat der betroffene Internetuser selbst bei Abgabe der vorbereiteten Unterlassungserklärung keine Ruhe, sondern vielmehr weitere Folgeabmahnungen und damit ganz erhebliche weitere Kosten zu erwarten. Zudem geht die von den Regensburger Anwälten vorbereitete Unterlassungserklärung weit über das hinaus, was zur Erfüllung des im Einzelfall durchaus berechtigten Unterlassungsanspruchs erforderlich ist und beinhaltet insoweit Klauseln und Formulierungen, die in der Unterlassungserklärung – jedenfalls aus Sicht der Abgemahnten – nichts zu suchen haben.

Im Einzelnen:

Unter Ziffer (2) der vorformulierten Unterlassungserklärung unternehmen die von der Pornoindustrie beauftragten Anwälte den Versuch, dem Abgemahnten ein ausdrücklich erklärtes Schuldanerkenntnis unterzuschieben. Zur Erfüllung des Unterlassungsanspruchs ist es jedoch überhaupt nicht erforderlich, die vermeintliche Verletzung von Urheberrechten anzuerkennen. Um sich nicht von vornherein sämtliche Einwendungen abzuschneiden, die etwa einem etwaigen Kostenerstattungsanspruch entgegen gehalten werden könnten, sollte der Abgemahnte die strafbewehrte Unterlassungserklärung daher ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht sowie unter Verwahrung gegen die Kostenlast, jedoch gleichwohl rechtsverbindlich abgeben. Dies insbesondere, wenn dem Abgemahnten von einer über seinen Internetanschluss begangenen Urheberrechtsverletzung nichts bekannt ist.

Nach gewichtigen Stimmen in Wissenschaft und Rechtsprechung kann der Inhaber eines Internetanschlusses, über den möglicherweise Urheberrechtsverletzungen begangen wurden, nicht automatisch als Störer herangezogen werden (vgl. nur LG Mannheim v. 30.01.2007, - 2 O 71/06; OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 01.07.2008, - 11 U 52/07). Tatsächlich werden in den Abmahnschreiben der Kanzlei „U + C Rechtsanwälte“ die konkreten Voraussetzungen der lediglich unsubstantiiert behaupteten urheberrechtlichen Störerhaftung nicht einmal ansatzweise dargelegt. Werden die Voraussetzungen der Störerhaftung jedoch nicht dargelegt, können dem Inhaber des Internetanschlusses auch nicht die durch die Abmahnung angefallenen Rechtsverfolgungskosten in Rechnung gestellt werden. Hierzu sollte sich der Abgemahnte dann auch nicht ohne Not durch Abgabe der von der Gegenseite vorbereiteten Unterlassungserklärung verpflichten. Zur Erfüllung des möglicherweise berechtigten Unterlassungsanspruchs ist es nämlich gerade nicht erforderlich, dass sich der Abgemahnte – wie in Ziffer (3) der vorformulierten Unterlassungserklärung vorgesehen - zugleich zur Erstattung der außergerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten verpflichtet.

Nach Ziffer (4) der vorformulierten Unterlassungserklärung sollen die Ansprüche auf Schadensersatz gegen Zahlung eines Betrags in Höhe von 250,00 EUR abgegolten sein. Das Angebot erscheint vordergründig fair und soll die Abgemahnten wohl davon abhalten, vor Abgabe der Unterlassungserklärung anwaltlichen, mithin kostenpflichtigen Rat einzuholen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich die von den Regensburger Anwälten vorbereitete Unterlassungserklärung lediglich auf einen Titel erstreckt. Für den betroffenen Internetuser gibt es dann meist schon kurze Zeit nach Abgabe der entsprechenden Unterlassungserklärung ein wahrhaft böses Erwachen: Es folgen weitere Abmahnschreiben wegen anderer filmischer „Werke“ aus dem Hause Videorama, Magmafilm oder Updown Entertainment! Manch Betroffener ist so schon binnen kürzester Zeit hohe vierstellige Eurobeträge losgeworden.

Verbleibt nur noch Ziffer (1) der dem Abmahnungschreiben beigefügten Unterlassungserklärung. Hier findet sich ein Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs. Mit der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs lassen sich - abhängig von den Umständen des Einzelfalls - mehrere im Nachgang zur Abgabe der Unterlassungserklärung versehentlich begangene Verstöße zu einer rechtlichen Einheit zusammenfassen. Die nach einer Unterlassungserklärung vorgesehene Vertragsstrafe fällt dann trotz einer Vielzahl von Verstößen nur einmal an. Bei einem vorzeitigen Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs kann sich der Abgemahnte nicht darauf berufen, dass mehrere begangene Verstöße eine rechtliche Einheit bilden. Der Verletzer muss dann unter Umständen für jeden einzelnen Verstoß die dafür vorgesehene Vertragsstrafe zahlen. Der von einer Abmahnung betroffene Internetuser sollte also keinesfalls per Unterlassungserklärung auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs verzichten. Die den Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers begründende Wiederholungsgefahr entfällt auch dann, wenn die Unterwerfungserklärung ohne einen solchen Verzicht abgegeben wird.

Mit der Abgabe der Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Erklärende, für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die von der Regensburger Kanzlei vorbereiteten Unterlassungserklärungen sehen in aller Regel eine der Höhe nach starr bezifferte Vertragsstrafe von 5.100,00 EUR vor. Die danach für jeden Fall der Zuwiderhandlung in gleicher Höhe anfallende Vertragsstrafe mag jedoch im Einzelfall völlig unangemessen sein, was dann freilich nichts an der Verpflichtung zur Zahlung genau dieses Betrags ändert. Es gilt der Grundsatz, dass nur der
Abgemahnte, der bereit ist, einen empfindlichen Geldbetrag im Falle einer Zuwiderhandlung zu bezahlen, auch wirklich gewillt ist, sein Verhalten einzustellen. Nur dann entfällt die den Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers begründende Wiederholungsgefahr. Einen Ausweg aus diesem Dilemma bietet für den Abgemahnten der so genannte „Hamburger Brauch“. Danach verpflichtet sich der Abgemahnte, eine für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Unterlassungsgläubiger nach billigem Ermessen festzusetzende und im Streitfall von einem Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen. Diese Art der variablen Vertragsstrafe hat für den Abgemahnten den Vorteil, dass den Besonderheiten der einzelnen Zuwiderhandlung besser Rechnung getragen werden kann. Die vom Unterlassungsgläubiger festzusetzende Vertragsstrafe muss der Billigkeit entsprechen und ist insoweit gerichtlich überprüfbar.

Fazit:

Als Empfänger einer Abmahnung sollten Sie die beigefügte Unterlassungserklärung nicht wie von der Gegenseite vorformuliert, sondern vielmehr entsprechend modifiziert abgegeben. Vor der eigenständigen Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung muss allerdings ausdrücklich gewarnt werden. So kann eine ungeschickte Formulierung als Zeichen für die fehlende Ernstlichkeit einer Unterlassungserklärung gewertet werden, was zur Folge haben kann, dass der Rechteinhaber seinen Unterlassungsanspruch per einstweiliger Verfügung oder Unterlassungsklage geltend macht und damit ein hohes Kostenrisiko zu Ihren Lasten begründet. Andererseits droht die Gefahr, dass Sie die Unterlassungserklärung durch die von Ihnen gewählte Formulierung unnötig und über Gebühr weit fassen und so frühzeitig Ihre eigene Rechtsposition schwächen und sich womöglich ungewollt u.a. zur Erstattung von gegnerischen Anwaltskosten verpflichten. Um sicher zu gehen, sollten Sie daher zur Formulierung Ihrer modifizierten Unterlassungserklärung unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Der Autor ist Rechtsanwalt in Köln und geschäftsführender Gesellschafter der Kölner Kanzlei WAGNER HALBE Rechtsanwälte. Rechtsanwalt Halbe berät und vertritt private wie gewerbliche Abmahnopfer in allen Fragen des Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrechts – unabhängig, verschwiegen und loyal. Kontaktdaten und weitere Informationen finden Sie unter www.wagnerhalbe.de

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