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AIFM – neues Richtlinienpaket wirft viele Fragen auf

Die Regeln sind gesetzt: am 16. November 2011 hat die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) der Europäischen Kommission ihre abschließenden Vorschläge für die Konkretisierung der AIFM-Richtlinie präsentiert. Ein Kommentar von Aykut Bußian, Wirtschaftsprüfer bei der TPW Todt & Partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Hamburg.
(PM) Hamburg, 23.01.2012 - Nach dem Inkrafttreten der Rahmenrichtlinie selbst am 20. Juli 2011 (Level I) steht nun auch die zweite Stufe (Level II) des vierstufigen Lamfalussy-Gesetzgebungsverfahrens vor dem Abschluss.

Neue Richtlinien für ehemals aufsichtsfreie Branchen

Was bedeutet das für die deutsche Finanzdienstleistungsbranche? Zunächst ist hervorzuheben, dass im Gegensatz zu den beiden großen weiteren Regulierungsinitiativen für den Finanzsektor, MiFID II und UCITS IV, die AIFM-Richtlinie die Aufsichtsgrundsätze für mehrere vormals aufsichtsfreie Branchen erstmals etabliert. Dies betrifft besonders die Private Equity-Unternehmen, Hedge-Fonds sowie die besonders in Deutschland marktgängigen geschlossenen Fonds.
Die neu eingeführte Aufsichtspflicht bei Private Equity- und Hedge-Fonds wird mit ihrer makroökonomischen Bedeutung begründet, die insbesondere in Fällen der Fremdfinanzierung ihrer Investitionen (Hebel-Effekt) ein flächendeckendes volkswirtschaftliches Risiko nach sich ziehen können. Der Einbezug geschlossener Fonds unter die Richtlinie hingegen wird von Seiten der Branchenvertretung als schlichte Konsequenz der weiten Definition eines alternativen Fondsmanagers gewertet. Um den unterschiedlichen Geschäftsstrukturen in den einbezogenen Branchen Rechnung zu tragen, wurden daher im Rahmen von Level II Konkretisierungsvorschläge gemacht, welche insbesondere die Zulassungs- und Organisationsanforderungen, die Anforderungen an die Verwahrstelle und Transparenzvorschriften betreffen. Sie bilden die Grundlage für die weitere (Branchen-)Detaillierung in Level III.

Im Einzelnen wurde bei den Zulassungsvoraussetzungen der Anwendungsbereich durch Konkretisierung der Schwellenwerte für die Aufsichtspflicht festgelegt und weitere Anforderungen an die Mindesteigenkapitalausstattung sowie das erforderliche Risiko- und Liquiditätsmanagement formuliert.

Noch viele Fragen offen

Insbesondere im Bereich dieser Zulassungs- und Organisationsregeln ist bereits jetzt ein weiterer Konkretisierungsbedarf erkennbar: Fließen sämtliche von geschlossenen Fonds initiierte Fondsobjekte in die Berechnung des Schwellenwertes ein? Wie werden die Marktwerte ermittelt? Wie ist den Anforderungen an die Eignung und Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter Rechnung zu tragen?

Die an den Regelungen für Investmentfonds orientierte Perspektive setzt sich auch in den Regelungen für die Verwahrstelle sowie den Transparenzvorschriften fort. Dabei trägt sie den stark unterschiedlichen Geschäftsstrukturen der zukünftigen alternativen Fondsmanager noch unzureichend Rechnung.

Während die Anforderungen an die Verwahrstelle den Fokus auf Indikatoren für den Verlust von Vermögenswerten setzt, ist die sachgemäße Ermittlung und aufsichtsrechtliche Begutachtung des Verschuldungsgrades (Leverage) ein Kernelement der Transparenzvorschriften. Auch hier bedingen die spezifischen Geschäftsstrukturen geschlossener Fonds weiteren Diskussionsbedarf: Unterliegen Dachfonds den Regelungen für physische Vermögenswerte oder für Finanzinstrumente? Wie sollen die Marktwerte bei den grundsätzlich gering liquiden Vermögenswerten für Zwecke der Anlegerberichterstattung ermittelt werden (ggf. Liquiditätsabschlag)?

Weiterer Regelungsbedarf ist daher zur Adressierung der branchentypischen Geschäftsstrukturen in Level III vonnöten. Insgesamt jedoch bietet der nun aus Level I und II bestehende Regelungskanon eine gute Orientierung für die weitere Entwicklung bis zum endgültigen Inkrafttreten der Aufsichtspflicht für alle alternativen Fondsmanager am 20. Juli 2013.
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