VOLLTEXTSUCHE
Fachartikel, 26.04.2007
Wettbewerbsrecht
Abmahnung wegen nicht umweltverträglicher Entsorgung nach dem „ElektroG“?!
Verstöße gegen umweltrechtliche Bestimmungen sind in Deutschland kein Kavaliersdelikt. Dies gilt auch für die Entsorgung elektronischer Geräte und Bauteile, die unter anderem auch das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) regelt.
Um Verstöße gegen das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) wettbewerbsrechtlich abmahnen zu können, ist zunächst einmal erforderlich, dass das ElektroG auch wettbewerbsrelevant ist. Diese Frage haben nun einige Landgerichte und Oberlandesgerichte bejaht. Jedoch bleibt auch nach diesen Entscheidungen fraglich, ob das ElektroG lediglich Marktzugangsregelungen, die generell wettbewerbsneutral sind, darstellt oder wettbewerbsbezogene Marktverhaltensregeln statuiert.

So stehen die Urteile im Widerspruch zur Meinung des Gesetzgebers. Nach dessen Meinung nämlich sei ein Schutz von Mitbewerbern durch das ElektroG gar nicht beabsichtigt. Das Gesetz ist als Umweltschutzregelwerk gestrickt, wie sich schon aus seinem § 1 Abs. 1 S. 2 ergibt: „Es bezweckt vorrangig die Vermeidung von Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten und darüber hinaus die Wiederverwendung, die stoffliche Verwertung und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle, um die zu beseitigende Abfallmenge zu reduzieren sowie den Eintrag von Schadstoffen aus Elektro- und Elektronikgeräten in Abfälle zu verringern.“ Damit beschreibt das Gesetz selbst seine „Abfallwirtschaftlichen Ziele“.

Auch die Gesetzesbegründung sieht keinerlei Schutz von Marktteilnehmern vor. Danach dient das ElektroG der Umsetzung von EG-Richtlinien und legt die Produktverantwortung nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz fest. Die Berücksichtigung wettbewerblicher Gesichtspunkte beschränkt sich auf die Reduzierung staatlichen Verwaltungsaufwandes durch Deregulierung und Beleihung einer privatwirtschaftlich organisierten gemeinsamen Stelle, der Stiftung EAR (Bundestagsdrucksache 15/3930 vom 19.10.2004, S. 1, 16, 22).

Entsprechend hat sich die Bundesregierung bei der Beantwortung einer Kleinen Anfrage der FDP-Fraktion zum ElektroG geäußert (Bundestagsdrucksache 16/2904 vom 11.10.2006). In Nr. 35 und 36 der Antwort vertritt die Bundesregierung die Ansicht, bei dem Verbot des Inverkehrbringens von Elektrogeräten ohne Registrierung nach § 5 ElektroG handele es sich nicht um eine Vorschrift, die gemäß § 4 Nr. 11 UWG „auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln“. Verstöße könnten zwar als Ordnungswidrigkeit mit hohen Bußgeldern geahndet werden, § 5 komme aber keine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion zu. Das ElektroG dient nach der Auffassung der Bundesregierung vielmehr allein „dem Schutz der menschlichen Gesundheit und der natürlichen Lebensbedingungen“. Allerdings ist damit nicht direkt etwas zu der Wettbewerbsrelevanz der restlichen Normen des ElektroG gesagt.

Wenn man § 4 Nr. 11 UWG beherzigt, welcher das Zuwiderhandeln gegen eine Rechtsnorm nur dann als wettbewerbsrechtlich unlauter brandmarkt, wenn die Rechtsnorm zumindest „auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln“, dann kommt es allein auf den zielgerichteten Willen des Gesetzgebers an. Unerheblich ist also für die wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit, ob dem gesetzestreuen Unternehmer durch die Einhaltung ausschließlich umwelt- und gesundheitspolitisch motivierter Gesetze ein wirtschaftlicher Nachteil gegenüber dem illegal Handelnden entsteht.

Der BGH hat wiederholt (u.a. mit Urteil vom 25.04.2002, I ZR 250/00, Urteil vom 26.09.2002, I ZR 293/99) festgestellt, dass ein Gesetz nur wettbewerbsrelevant ist, wenn von dem Gesetzesverstoß zugleich eine unlautere Störung des Wettbewerbs auf dem Markt ausgeht. Es genüge nicht, dass bei einer Wettbewerbshandlung ein Gesetzesverstoß lediglich mitverwirklicht wird. Der Gesetzesverstoß müsse die Handlung vielmehr in der Weise prägen, dass diese gerade auch als Wettbewerbsverhalten sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG ist. Das zu beurteilende Gesetz muss hiernach eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion wahrnehmen.

Die Gerichtsentscheidungen sind bislang vorwiegend im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen. So hat das Landgericht Hamburg ohne zu Zögern eine einstweilige Verfügung (407 O 60/07) erlassen und den Streitwert vorläufig auch auf 150.000,00 € festgesetzt. Das LG Düsseldorf (38 O 149/06) hat den Streitwert seines Verfahrens dagegen auf 25.000,00 €, später auf 5.000,00 € festgesetzt. Diese Entscheidung wurde vom OLG Düsseldorf gehalten (Beschluss vom 19.04.2007, I – 20 W 18/07).

Begründung für eine Wettbewerbsbezogenheit ist für das LG Düsseldorf, dass legales Verhalten mit erheblichen Kosten verbunden sei, und man sich daher durch gesetzeswidriges Verhalten einen unberechtigten Vorteil verschaffen könne. Teilweise wird auch – fälschlich – als Begründung herangezogen, dass Teilnehmer des Entsorgungsverfahrens Nicht-Teilnehmer durch höhere Beiträge mitfinanzieren würden. Dem ist entgegen zu halten, dass die Tarife des EAR Fixpreise darstellen und nicht pro Teilnehmer prozentual verteilte Gesamtkosten.

§ 6 Abs. 2 ElektroG soll nach Meinung der Gerichte eine Norm sein, die i. S. d. § 4 Nr. 11 UWG Marktverhalten zu regeln geschaffen wurde. Die Registrierung sei Voraussetzung für den Vertrieb von Elektrogeräten, sodass die Regelung ein produktbezogenes Vertriebsverbot darstelle, die nach h.M. (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, § 4 UWG Rdnr. 11.151) Marktverhaltensregelungen seien.

Der Gesetzgeber sollte daher bei seiner umweltpolitischen Gesetzgebung die Auswirkungen auf das Wettbewerbsrecht stärker im Auge behalten. Es besteht die begründete Erwartung, dass auch künftige Gesetze, auch wenn sie ausweislich ihrer Präambel eindeutige, andersgelagerte Zielrichtungen verfolgen, diese Ziele aber dadurch erreichen wollen, Kosten zu verteilen oder neue Lasten zu schaffen, als wettbewerbsrelevant angesehen werden und daher abmahnträchtig sind.

ZUM AUTOR
Über Frank Richter
Kanzlei Richter
Frank Richter ist Rechtsanwalt und als Anwalt in den Bereichen Straßenverkehrsrecht, Pferderecht/ Tierrecht, Vereinsrecht/ Verbandsrecht, Strafrecht, Jugendstrafrecht, Strafprozessrecht, Betäubungsmittelrecht, Internetrecht und IT-Recht ...
Kanzlei Richter
Kastanienweg 75a
69221 Dossenheim

+49-6221-7274619
WEITERE ARTIKEL DIESES AUTORS
ANDERE ARTIKEL AUS DIESEM RESSORT
SUCHE
Volltextsuche





Profisuche
Anzeige
PRESSEFORUM MITTELSTAND
Pressedienst
LETZTE UNTERNEHMENSMELDUNGEN
Anzeige
BRANCHENVERZEICHNIS
Branchenverzeichnis
Kostenlose Corporate Showrooms inklusive Pressefach
Kostenloser Online-Dienst mit hochwertigen Corporate Showrooms (Microsites) - jetzt recherchieren und eintragen! Weitere Infos/kostenlos eintragen
EINTRÄGE
PR-DIENSTLEISTERVERZEICHNIS
PR-Dienstleisterverzeichnis
Kostenlos als PR-Agentur/-Dienstleister eintragen
Kostenfreies Verzeichnis für PR-Agenturen und sonstige PR-Dienstleister mit umfangreichen Microsites (inkl. Kunden-Pressefächern). zum PR-Dienstleisterverzeichnis
BUSINESS-SERVICES
© novo per motio KG