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Pressemitteilung

www.wertplan-nord-immobilien.de – Newsletter Immobilienrecht: Wohnungseigentumsrecht

(PM) Hamburg, 20.01.2010 - Wohnungseigentumsrecht: Bauträgers „Generalvollmacht“ Wird in einer Teilungserklärung eine Vollmacht zum Zweck der Änderung der Teilungserklärung erteilt, umfasst diese in aller Regel nicht die Befugnis, auch Dienstbarkeiten zu Gunsten des Eigentümers eines anderen Grundstücks zu bestellen, selbst wenn die Vollmacht als „Generalvollmacht“ bezeichnet ist. Denn die Teilungserklärung nach § 8 WEG erfasst nur das dingliche Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander, nicht aber die Begründung von Rechten zu Gunsten Dritter, entschied das OLG München.
Praxistipp
Eine „Generalvollmacht“ wäre zwar grundsätzlich geeignet zur Vertretung in allen grundstücksbezogenen Angelegenheiten, in denen eine Vertretung zulässig ist, also auch in solchen, die nicht eine Änderung der Teilungserklärung zum Gegenstand haben. Sie kann auch in der Teilungserklärung enthalten sein. Der Bauträger muss allerdings bei Abfassung der Teilungserklärung darauf achten, dass hinreichend deutlich formuliert wird, wie weit die Vollmacht gehen soll.
Autor: Susanne Tank - tank@bethgeundpartner.de
Fundstelle: OLG München, Beschluss vom 27. April 2009, 34 Wx 22/09, NZM 2009, 786 ff
Bau- und Architektenrecht: Fußballstadion im Wohngebiet Ein Fußballstadion darf in einem Wohngebiet gebaut werden, wenn die Grenzwerte hinsichtlich des Lärms nicht überschritten werden und der Verkehr die Anwohner nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung einer einem Fußballverein erteilten Baugenehmigung besteht nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung rechtswidrig ist. Erforderlich ist auch, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Baugenehmigung in seinen eigenen Rechten verletzt ist. Das setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben. Das Vorhaben des Fußballvereins verstieß hier nicht gegen das dem Nachbarschutz dienende bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.
Kommentar
Im entschiedenen Fall hatte das OVG Münster die erste Baugenehmigung der Stadt Paderborn Anfang 2007 wegen der im für das Stadion erlassenen Bebauungsplan ungelösten Stellplatzfrage aufgehoben, da eine Belästigung der Anwohner zu befürchten war. Die Stadt hatte daraufhin einen neuen Bebauungsplan erlassen und eine neue Baugenehmigung erteilt, die auf die Interessen der Anwohner stärker Rücksicht nahm. Den Klägern gelang es im Verfahren nicht, eine übermäßige Belästigung durch Sportlärm, An- und Abfahrtgeräusche sowie Lichteinwirkung zu belegen. Gegen die Entscheidung kann Berufung zum OVG Münster eingelegt werden.
Autor: Frank U. Schuster - schuster@bethgeundpartner.de

Quelle: Newsletter Bethge & Partner
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