Pressemitteilung, 20.01.2010 - 20:43 Uhr
Perspektive Mittelstand
www.wertplan-nord-immobilien.de – Newsletter Immobilienrecht
(PM) Hamburg, 20.01.2010 - Der heutige newsletter immobilienrecht informiert Sie über folgende Themen: seminare immobilienrecht Gewerbliches Mietrecht: Schäden an Dach und FachWohnungseigentumsrecht: Bauträgers „Generalvollmacht“Bau- und Architektenrecht: Fußballstadion im Wohngebiet seminare immobilienrecht Für Kurzentschlossene: Noch freie Plätze im Januar-Seminar!Beschlussmehrheiten im Wohnungseigentumsrecht Risiken erkennen, Risiken vermeidenDatum: 20. Januar 2010, 14.30 – 18.00 Uhr, HannoverReferenten: Rechtsanwältin und Fachanwältin für Miet- und WEG-Recht Susanne Tank und Rechtsanwalt Lars Kutz Nach wie vor sind Praktiker unsicher, wann sie mit welcher Mehrheit zu welchem Thema abstimmen lassen können. Was gilt bei baulichen Veränderung, wann liegt eine Modernisierung vor, wann eine Instandsetzung und was ist überhaupt eine modernisierende Instandsetzung? Können Kosten solcher Maßnahmen anders verteilt werden und wenn ja, wie? Rechtzeitig vor dem im Frühjahr anstehenden Versammlungsmarathon bringt das Seminar Klarheit zu den verschiedenen Möglichkeiten und Mehrheiten.Der Crash-Kurs erläutert die Beschlusskompetenzen und die jeweils erforderlichen Mehrheiten. Schon vorhandene Kenntnisse werden durch die Vorstellung der neuesten Rechtsprechung vertieft. Zusätzlich werden Hilfestellungen gegeben, wie beim Nichterreichen der erforderlichen qualifizierten Mehrheit und in Zweifelsfällen vorzugehen ist.Das Anmeldeformular sowie weitere Informationen finden Sie hier. Gewerbliches Mietrecht: Schäden an Dach und Fach Dem Gewerberaummieter kann die Instandhaltung und Instandsetzung der Mietsache einschließlich der Schäden an Dach und Fach auferlegt werden. Dies ist zumindest durch eine individuelle Regelung möglich, so das OLG Brandenburg. Eine solche Vereinbarung umfasst dann also auch Schäden an der Dachsubstanz und den tragenden Gebäudeteilen. Allerdings beschränkt sich die Verpflichtung des Mieters bei dieser Formulierung auf die gesetzliche Erhaltungslast, also auf den Ausgleich der während oder durch seinen Mietgebrauch eingetretenen Beeinträchtigungen, die er selbst verschuldet hat oder die in seinem Risikobereich liegen. Nicht verantwortlich ist er für anfängliche Baumängel, da diese nicht seinem Risikobereich zuzuordnen sind und er diese auch nicht verschuldet hat.KommentarNach dem OLG Saarbrücken kann dem Gewerberaummieter sogar die Verpflichtung für anfängliche Mängel auferlegt werden (OLG Saarbrücken, Urteil vom 21. Februar 2003, 8 U 463/02 – 109, NZM 2003, 438). Aber auch dies ist nur durch eine individuelle Regelung möglich. Bei der Formulierung einer solchen Vereinbarung sollten die Parteien äußerste Vorsicht walten lassen und sich bestenfalls anwaltlich beraten lassen.Autor: Bettina Baumgarten - baumgarten@bethgeundpartner.deFundstelle: OLG Brandenburg, Urteil vom 18. März 2009, 3 U 37/09, ZMR 2009, 841


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