Pressemitteilung, 04.02.2013 - 10:15 Uhr
Perspektive Mittelstand
wertplan-nord-immobilien.de informiert über Grenzen der Maklerhaftung
(PM) Hasloh, 04.02.2013 - Täuscht ein Makler den Käufer, der ihn beauftragt hat, arglistig über die Asbesthaltigkeit eines Daches, ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Er muss den Käufer so stellen, wie dieser ohne die Täuschung stehen würde. Hätte dieser den Vertrag bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht geschlossen, hat ihm der Makler die durch den Vertragsschluss entstandenen Schäden zu ersetzen. Seine Ersatzpflicht geht jedoch nicht so weit, dass er die Mängelbeseitigung am Dach des Kaufobjektes schuldet. Dieses sog. Erfüllungsinteresse ergibt sich aus dem Kaufvertrag und trifft den Verkäufer. Die Haftung des Maklers führt nicht dazu, dass dieser haftungsrechtlich wie der Verkäufer behandelt wird.PraxistippMakler haften für ihre Fehler wie andere Berufsgruppen auch. In der Praxis versuchen Käufer oder auch Verkäufer oftmals, den Makler in eine Haftung zu drängen, die eigentlich den Vertragspartnern selbst obliegt. Der Makler ist allerdings weder Verkäufer noch Käufer und haftet auch nicht entsprechend. Der Maklerkunde muss sich die Kontrollfrage stellen: Was hätte ich getan, wenn der Makler alles richtig gemacht hätte? Der zugrunde liegende Fall zeigt deutlich, der Makler schuldet kein asbestfreies Dach. Er schuldet eine ordnungsgemäße Aufklärung hierüber. Der Kunde soll durch die Aufklärung in die Lage versetzt werden, eine für ihn sachgerechte Kaufentscheidung zu fällen, mehr aber eben auch nicht.Autor: Broder Bösenberg - boesenberg@bethgeundpartner.deFundstelle: OLG Koblenz, Urteil vom 16. November 2012, 10 U 199/12, BeckRS 2012, 24943Weitere aktuelle Urteile finden sich auf www.wertplan-nord-immobilien.de


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